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Weiterbildungsordnung


Weiterbildungsordnung
der Landestierärztekammer Rheinland Pfalz (PDF)


Aufgrund des § 15 Abs. 1, 2 und 4 i. V. m. § 20 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBI. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBI. S. 37), hat die Vertreterversammlung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz am 21. November 2018, genehmigt mit Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 06. Dezember 2018, folgende Satzungsänderungen beschlossen:

Gliederung
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Ziel der Weiterbildung
§ 2 Gebiete und Bereiche
§ 3 Anerkennung und Führen von Bezeichnungen
§ 4 Rücknahme der Anerkennung und Untersagen des Führens von Bezeichnungen
§ 5 Anerkennung abweichender Weiterbildung
§ 6 Kosten
§ 7 Zuständigkeiten


Zweiter Abschnitt
Durchführung der Weiterbildung
§ 8 Inhalt, Dauer, zeitlicher Ablauf und sonstige Voraussetzungen der Weiterbildung
§ 9 Erteilung, Widerruf und Erlöschen der Befugnis zur Weiterbildung
§ 10 Pflichten der zur Weiterbildung ermächtigten Person
§ 11 Zulassung und Widerruf der Zulassung als Weiterbildungsstätte
§ 12 Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung


Dritter Abschnitt
Durchführung der Prüfung
§ 13 Zulassung zur Prüfung
§ 14 Prüfungsausschüsse
§ 15 Prüfung

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 Inkrafttreten


Anlagen
Anlage I Weiterbildungsgänge für Gebiete
Anlage II Weiterbildungsgänge für Bereiche

 

Präambel

Die tierärztliche Weiterbildung ist ein zentrales Element zur beruflichen Qualifikation nach der Erteilung der Approbation. Die administrative Organisation der tierärztlichen Weiterbildung obliegt der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz (Landestierärztekammer). Bundesweit erworbene Weiterbildungsbezeichnungen können auf Antrag von der Landestierärztekammer anerkannt werden.

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Ziel der Weiterbildung

(1) Ziel der Weiterbildung ist es, Tierärztinnen und Tierärzten nach Abschluss ihrer Berufsausbildung im Rahmen einer Berufstätigkeit sowie durch theoretische und praktische Unterweisung unter Anleitung ermächtigter Tierärztinnen oder Tierärzte (zur Weiterbildung ermächtigte Person) spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den Gebieten und Bereichen zu vermitteln, für die neben der Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen als Hinweis auf besondere tierärztliche Kompetenz geführt werden dürfen. Die Weiterbildung dient der Sicherung der Qualität tierärztlicher Berufsausübung.

(2) Die Weiterbildung erfolgt nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung zur Qualifizierung in Gebieten und Bereichen.

(3) Die durch den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung nachgewiesene besondere Kompetenz berechtigt in Gebieten zum Führen einer Fachtierarztbezeichnung und in Bereichen zum Führen einer Zusatzbezeichnung.


§ 2
Gebiete und Bereiche

(1) Tierärztinnen und Tierärzte können sich in den in Anlage I aufgeführten Gebieten und in den in Anlage II aufgeführten Bereichen weiterbilden. Die Anlagen bezeichnen auch Inhalt und Umfang der Gebiete und Bereiche.
(2) Weitere Bezeichnungen können in die Weiterbildungsordnung aufgenommen werden, wenn dies im Hinblick auf die tiermedizinische Entwicklung und eine angemessene gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung oder der Tierbestände erforderlich ist. Sie sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind

§ 3
Anerkennung und Führen von Bezeichnungen

(1) Bezeichnungen nach Anlage I und II darf nur führen, wer nach abgeschlossener Weiterbildung die Anerkennung durch die Landestierärztekammer erhalten hat.
(2) Die Anerkennung setzt einen schriftlichen Antrag voraus, dem alle für die Weiterbildung geforderten Zeugnisse und Nachweise nach § 31 Abs. 4 Satz 1 des Heilberufsgesetzes beizufügen sind. Über den Antrag auf Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung entscheidet die Landestierärztekammer anhand der vorgelegten Unterlagen und nach dem Ergebnis einer Prüfung vor einem Prüfungsausschuss der Landestierärztekammer.

§ 4
Rücknahme der Anerkennung und Untersagen des Führens von Bezeichnungen

(1) Die Anerkennung einer Bezeichnung kann ruhend gestellt oder zurückgenommen werden, wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren.
(2) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung der Landestierärztekammer über die Rücknahme oder das Ruhen der Bezeichnung zu hören.

 § 5
Anerkennung abweichender Weiterbildung

(1) Die Anerkennung einer von § 8 in Verbindung mit Anlage I oder II abweichenden Weiterbildung ist bei der Landestierärztekammer zu beantragen. Die Gleichwertigkeit der abweichenden Weiterbildung zu der in der Anlage I oder II geregelten Weiterbildung für die beantragte Bezeichnung ist von der antragstellenden Person darzulegen. Abweichende Weiterbildungsgänge können von der Landestierärztekammer auch ohne mündliche Prüfung als gleichwertig anerkannt werden.
(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis, erhalten  auf Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser  zusammen mit den vollständigen Unterlagen bei der Landestierärztekammer eingereicht worden ist, die Anerkennung zum Führen einer dieser Weiterbildungsordnung entsprechenden Bezeichnung.
(3) Die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeleisteten Weiterbildungszeiten, die noch nicht zu einem Weiterbildungsnachweis gemäß Absatz 1 geführt haben, sind nach Maßgabe des § 8 auf die im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen.
(4) Eine Weiterbildung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen dieser Weiterbildungsordnung entspricht und eine Weiterbildung von mindestens der Hälfte der vorgegebenen Weiterbildungszeit in einem angestrebten Gebiet oder Bereich in der Bundesrepublik abgeleistet worden ist; die §§ 11 und 12 gelten entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für die Weiterbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, wenn sie von einer Tierärztin oder einem Tierarzt abgeleistet wurde, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates ist. Die Landestierärztekammer kann von der Ableistung der in Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 genannten Weiterbildung absehen, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen ist.
(5) Im Falle der Anerkennung ist die Bezeichnung in deutscher Sprache zu führen.

§ 6
Kosten

Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von Bezeichnungen nach Anlage I oder II sowie die Bearbeitung von Widersprüchen richtet sich nach der Gebührenordnung der Landestierärztekammer.

§ 7
Zuständigkeiten

(1) Die Aufgaben der Landestierärztekammer im Sinne dieser Weiterbildungsordnung nimmt grundsätzlich der Vorstand wahr, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landestierärztekammer kann Ausführungshinweise erlassen.


Zweiter Abschnitt
Durchführung der Weiterbildung

§ 8
Inhalt, Dauer, zeitlicher Ablauf und sonstige Voraussetzungen der Weiterbildung

(1) Mit der Weiterbildung kann die oder der Kammerangehörige erst nach Erteilung der Approbation als Tierärztin oder als Tierarzt oder der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes beginnen. Die Weiterbildung hat sich auf die Vermittlung und den Erwerb von theoretischen Kenntnissen und praktischen Erfahrungen und Fähigkeiten hinsichtlich der in den Weiterbildungsgängen festgelegten Anforderungen zu erstrecken.
(2) Inhalt und Dauer der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Weiterbildungsgänge. Die dort angegebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten sind Mindestanforderungen. Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten können nur dann auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn dies in der Anlage zur Weiterbildungsordnung vorgesehen oder auf Antrag als Einzelfallentscheidung durch die Landestierärztekammer genehmigt worden ist. Unterbrechungen der Weiterbildung von insgesamt mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr können nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Der jährliche Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar.
(3) Die Mindestweiterbildungszeit für Gebiete beträgt vier Jahre und für Bereiche zwei Jahre, soweit dies in den Weiterbildungsgängen nicht anders geregelt ist. Die Dauer der Weiterbildung soll in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten.
(4) Für die Weiterbildung in einem Gebiet ist die Teilnahme an mindestens 160 und für die Weiterbildung in einem Bereich an mindestens 80 fachbezogenen Fortbildungsstunden nachzuweisen, sofern in den Weiterbildungsgängen nichts anderes geregelt ist. Die Stunden müssen innerhalb der Weiterbildungszeit absolviert und von der Akademie für tierärztliche Fortbildung oder der Landestierärztekammer anerkannt worden sein.
(5) Die Weiterbildung muss unter verantwortlicher Leitung von einer zur Weiterbildung ermächtigten Person in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte erfolgen.
(6) Die Weiterbildung ist grundsätzlich vor Beginn der Landestierärztekammer schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige besteht aus folgenden Angaben:
a)    Weiterbildungsgebiet oder –bereich,
b)    Weiterbildungsstätte,
c)    Name der zur Weiterbildung ermächtigten Person,
d)    Beginn der Weiterbildung,
e)    zeitlicher Umfang der Weiterbildung (ganztägig oder in Teilzeit) und
f)    Unterschriften der sich weiterbildenden Person und der zur Weiterbildung ermächtigten Person.
(7) Die Weiterbildung ist ganztägig oder halbtägig durchzuführen. Abweichungen davon bedürfen der Genehmigung durch die Landestierärztekammer. Bei Abweichungen nach Satz 2 verlängert sich die Mindestweiterbildungszeit bis die bei ganztägiger oder halbtägiger Weiterbildung vorgesehene Mindestweiterbildungszeit erreicht ist.
(8) Die sich weiterbildende Person hat die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu dokumentieren.
(9) Abweichend von Absatz 5 kann mit Genehmigung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz die Weiterbildung in eigener Niederlassung unter verantwortlicher Leitung einer zur Weiterbildung ermächtigten Person durchgeführt werden, wenn diese nicht in der Praxis der sich weiterbildenden Person tätig ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Weiterbildung von im öffentlichen Dienst tätigen Tierärztinnen und Tierärzten zum Fachtierarzt oder zur Fachtierärztin für Tierschutz, wenn die zur Weiterbildung ermächtigte Person nicht in der Arbeitsstätte der sich weiterbildenden Person tätig ist. In den Fällen des Satzes 1 oder 2 verdoppeln sich die Mindestweiterbildungszeit nach Absatz 3 Satz 1 und die Zahl der erforderlichen Fortbildungsstunden nach Absatz 4 Satz 1.

(10) Für die Anerkennung mehrerer Bezeichnungen können Weiterbildungszeiten, die bereits für eine Gebiets- oder Zusatzbezeichnung anerkannt wurden und nicht länger als sechs Jahre zurück liegen, auf Antrag bei der Landestierärztekammer für inhaltlich verwandte Gebiete und Bereiche im Umfang von höchstens einem Jahr angerechnet werden, sofern in den Weiterbildungsgängen nichts anderes bestimmt ist.
(11) Die Landestierärztekammer kann hinsichtlich einzelner Weiterbildungsabschnitte Ausnahmen von vorgegebenen Weiterbildungsgängen zulassen, wenn dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

§ 9
Erteilung, Widerruf und Erlöschen der Ermächtigung zur Weiterbildung

(1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn die Tierärztin oder der Tierarzt fachlich und persönlich geeignet ist. Die zur Weiterbildung ermächtige Person muss auf dem Gebiet oder in dem Bereich umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten besitzen, die sie befähigen, eine sorgfältige Weiterbildung zu vermitteln. Die Ermächtigung kann nur für das Gebiet oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung die Tierärztin oder der Tierarzt führt und in dem sie oder er tätig ist.
(2) Fachnaturwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler können auf Antrag zur Weiterbildung von Tierärzten ermächtigt werden.
(3) Über die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis entscheidet die Landestierärztekammer auf Antrag.
(4) Ändern sich die für die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis maßgeblichen Voraussetzungen, hat die zur Weiterbildung ermächtigte Person dies der Landestierärztekammer unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Ermächtigung ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Die Ermächtigung zur Weiterbildung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die Pflichten gemäß § 10 ganz oder teilweise nicht erfüllt werden.

§ 10
Pflichten der zur Weiterbildung ermächtigten Person

(1) Die zur Weiterbildung ermächtigte Person ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und sie zeitlich und inhaltlich entsprechend den Bestimmungen der Landestierärztekammer und dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten.
(2) Die zur Weiterbildung ermächtigte Person ist verpflichtet, sich gemäß der Berufsordnung in der jeweils geltenden Fassung fortzubilden. Die Fortbildung ist der Landestierärztekammer auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Die zur Weiterbildung ermächtigte Person hat der sich weiterbildenden Person auf Verlangen nach Ablauf eines Weiterbildungsjahres deren Dokumentation der abgeleisteten Weiterbildungsinhalte zu bestätigen.

§ 11
Zulassung und Widerruf der Zulassung als Weiterbildungsstätte

(1) Die Weiterbildung in Gebieten und Bereichen wird unter verantwortlicher Leitung von zur Weiterbildung ermächtigten Personen in Einrichtungen der Hochschulen, in zugelassenen Instituten, tierärztlichen Kliniken und Praxen oder anderen Einrichtungen mit entsprechenden Arbeitsgebieten (Weiterbildungsstätten) in Rheinland-Pfalz durchgeführt. In den Weiterbildungsgängen kann ferner die Teilnahme an Kursen und Weiterbildungsstudiengängen dieser Einrichtungen vorgeschrieben werden.
(2) Auf Antrag erfolgt die Zulassung als Weiterbildungsstätte durch die Landestierärztekammer. Die Zulassung setzt voraus, dass:
a)    mindestens eine zur Weiterbildung ermächtigte Person tätig ist,
b)    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der     veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen und
c)    Patienten, Probenumfang und Aufgaben in so ausreichender Zahl und Art vorhanden sind, wie es dem Ziel der Weiterbildung dienlich ist.
Satz 1 und 2 gelten nicht für die Zulassung von Weiterbildungsstätten im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“.
(3) Die Landestierärztekammer kann Anforderungen an Weiterbildungsstätten definieren und kontrolliert die Weiterbildungsstätten alle 5 Jahre.
(4) Die Landestierärztekammer führt ein Verzeichnis der zugelassenen Weiterbildungsstätten getrennt nach Gebieten und Bereichen.
(5) Der Widerruf der Zulassung von Weiterbildungsstätten erfolgt durch die Landestierärztekammer wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Satz 2 nicht mehr gegeben sind.

§ 12
Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung

(1) Die zur Weiterbildung ermächtigte Person hat der sich weiterbildenden Person über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein ausführliches Weiterbildungszeugnis auszustellen. Diese Pflicht gilt auch nach Widerruf oder Erlöschen der Ermächtigung fort.
(2) Das Weiterbildungszeugnis muss im Einzelnen Angaben enthalten über:
a)    Dauer und Umfang der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie Unterbrechungen der Weiterbildung; auf Verlangen der sich weiterbildenden Person mit Angabe der Gründe für Unterbrechungen,
b)    die in dieser Weiterbildungszeit im Einzelnen vermittelten und erworbenen theoretischen Kenntnisse, praktischen Erfahrungen und Fähigkeiten,
c)    die besonderen Verrichtungen entsprechend des Leistungskatalogs gemäß der  Weiterbildungsgänge,
d)    die fachliche und persönliche Eignung als Fachtierärztin oder Fachtierarzt oder zum Führen der Zusatzbezeichnung.
(3) Auf Antrag der sich weiterbildenden Person oder auf Anforderung durch die Landestierärztekammer ist innerhalb von drei Monaten, bei Ausscheiden der sich weiterbildenden Person aus der Weiterbildungsstätte jedoch unverzüglich, ein Weiterbildungszeugnis gemäß Absatz 2 auszustellen.

Dritter Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 13
Zulassung zur Prüfung

(1) Die Zulassung zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 muss bei der Landestierärztekammer schriftlich innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Weiterbildung beantragt werden.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Landestierärztekammer. Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller mindestens sechs Monate hauptberuflich im Zuständigkeitsbereich der Landestierärztekammer tätig ist.
(3) Eine Ablehnung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit einem begründeten Bescheid mitzuteilen. Legt die Antragstellerin oder der Antragsteller gegen den Bescheid Widerspruch ein, entscheidet darüber die Landestierärztekammer.
(4) Der Prüfungsausschuss setzt den Prüfungstermin fest. Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird von der Geschäftsstelle darüber schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin benachrichtigt.

§ 14
Prüfungsausschüsse

(1) Die Landestierärztekammer bildet Prüfungsausschüsse.
(2) Die Bestellung der Prüfungsausschüsse und ihrer vorsitzenden Mitglieder erfolgt durch die Landestierärztekammer. Jedem Prüfungsausschuss gehören mindestens drei Tierärztinnen oder Tierärzte an, von denen zwei die zu prüfende Fachtierarzt- oder Zusatzbezeichnung führen müssen.
(3) In den Prüfungsausschuss können auch Tierärztinnen oder Tierärzte anderer Bundesländer bestellt werden, die die eine Bezeichnung für das betreffende Gebiet oder den betreffenden Bereich führen.
(4) Die Landestierärztekammer kann andere Tierärztekammern beauftragen, die Prüfung durchzuführen. Die Zulassung zur Prüfung und Anerkennung der erfolgreichen Weiterbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers im Falle einer Prüfung außerhalb des Kammerbereiches erfolgen durch die Landestierärztekammer.
(5) Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.


§ 15
Prüfung
(1) Die Prüfung soll als Einzelprüfung durchgeführt werden und mindestens eine Stunde dauern. Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Darin sind anzugeben:
a)    die Besetzung des Prüfungsausschusses,
b)    der Name der zu prüfenden Person,
c)    der Prüfungsgegenstand,
d)    die Prüfungsfragen und Anmerkungen zur Beantwortung,
e)    Ort, Beginn und Ende der Prüfung und
f)    im Falle des Nichtbestehens der Prüfung Angabe der von dem Prüfungsausschuss nach § 31 Abs. 5 Satz 1 des HeilBG verlängerten Weiterbildungszeit sowie besondere Auflagen hierzu.
Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt der zu prüfenden Person und dem Vorstand der Landestierärztekammer das Ergebnis der Prüfung mit. Das Nichtbestehen wird der zu prüfenden Person sofort mündlich begründet.
(4) Wird die Prüfung nicht mit Erfolg abgeschlossen, so kann die zu prüfende Person diese frühestens nach sechs Monaten wiederholen. Die erneute Zulassung zur Prüfung kann mit fachlichen Auflagen verbunden werden.
(5) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Landestierärztekammer der zu prüfenden Person einen mit einer Begründung versehenen Bescheid einschließlich vom Prüfungsausschuss erteilter Auflagen gemäß Absatz 4 Satz 2.
(6) Eine nicht bestandene Prüfung kann im Zeitraum von drei Jahren bis zu dreimal wiederholt werden, jedoch mit der Maßgabe, dass die Wiederholungsprüfung vor einem Prüfungsausschuss in anderer Besetzung erfolgt.
(7) Die zu prüfende Person kann nur aus wichtigem Grund der Prüfung fernbleiben oder zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Erkrankung oder Unzumutbarkeit der Leistungserbringung. Die zu prüfende Person hat der Landestierärztekammer oder dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses den wichtigen Grund unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Ist die zu prüfende Person der Prüfung aus wichtigem Grund ferngeblieben oder zurückgetreten, gilt diese als nicht unternommen.
(8) Über einen Widerspruch gegen einen Bescheid nach Absatz 5 entscheidet die Landestierärztekammer.

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die nach der bis zum (Einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Weiterbildungsordnung) geltenden Weiterbildungsordnung erworbenen Bezeichnungen dürfen weitergeführt werden.
(2) Tierärztinnen oder Tierärzte, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung befinden, können die Weiterbildung nach der bis zum (Einsetzen: Datum des auf die Veröffentlichung dieser Verordnung folgenden Tages) geltenden Weiterbildungsordnung abschließen.

§ 17
Inkrafttreten
(1) Diese Weiterbildungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im „Deutschen Tierärzteblatt” in Kraft.


Kusel, den 27. März 2019                    gez. Dr. Monika Hildebrand
                                Präsidentin