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Gutachterordnung

Gutachterordnung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz (PDF)

Aufgrund des § 15 Abs. 1, 2 und 4 i. V. m. § 20 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBI. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBI. S. 37), hat die Vertreterversammlung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz am 21. November 2018, genehmigt mit Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 06. Dezember 2018, folgende Satzungsänderungen beschlossen:


Inhaltsübersicht

§ 1     Gutachterinnen und Gutachter
§ 2     Bestellung durch die Landestierärztekammer
§ 3     Voraussetzungen für die Bestellung
§ 4     Abberufung, Erlöschen der Bestellung
§ 5     Gutachterlisten
§ 6     Gutachtenauftrag und -ablehnung
§ 7     Besondere Pflichten der Gutachterin und des Gutachters
§ 8     Persönliche Erstellung des Gutachtens
§ 9     Vorbereitung des Gutachtens
§ 10     Aufbau des Gutachtens
§ 11     Weitergabe des Gutachtens
§ 12     Entschädigung
§ 13     Streitschlichtung bei Gutachten     
§ 14     Inkrafttreten


                            Präambel

Die gutachterlich tätigen Tierärztinnen und Tierärzte üben ein verantwortungsvolles Amt aus.
Sie sind dabei den ethischen Werten der Heilberufe und dem wissenschaftlichen Stand der Tierheilkunde verpflichtet.

Die Gutachterordnung unterstützt die gutachterlich tätigen Tierärztinnen und Tierärzte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten. Sie dient darüber hinaus der Qualitätssicherung in der tiermedizinischen Versorgung und erfüllt eine Funktion im Interessenausgleich zwischen Tierärztinnen oder Tierärzten und Patientenbesitzerinnen oder Patientenbesitzern.


§ 1     Gutachterinnen und Gutachter

Gutachterin oder Gutachter im Sinne dieser Ordnung ist eine Tierärztin oder ein Tierarzt, die oder der von der Landestierärztekammer für deren Bereich für die Begutachtung privater tierärztlicher Behandlungen bestellt ist.
 


§ 2     Bestellung durch die Landestierärztekammer

(1) Die Bestellung zur Gutachterin oder zum Gutachter der Landestierärztekammer erfolgt zu Beginn einer Kammerwahlperiode durch den Vorstand der Landestierärztekammer. Der Vorstand holt für die Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern Vorschläge der Bezirkstierärztekammer ein. Eine regional gleichmäßige Besetzung des Kammerbezirks mit Gutachterinnen und Gutachtern soll angestrebt werden.

(2) Die Bestellung einer Gutachterin oder eines Gutachters ist befristet bis zum Ablauf der Kammerwahlperiode. Eine erneute Bestellung ist möglich.


§ 3     Voraussetzung für die Bestellung

Zur Gutachterin oder zum Gutachter der Landestierärztekammer kann nur bestellt werden, wer Mitglied in der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz ist und

a) eine mindestens 5-jährige Berufserfahrung als approbierte Tierärztin oder approbierter Tierarzt besitzt oder Hochschullehrerin oder Hochschullehrer an einer Universität in Rheinland-Pfalz ist,
b) während der Tätigkeit als Gutachterin oder Gutachter der Landestierärztekammer eine regelmäßige und umfassende Fortbildung nachweist und
c) persönliche Gewähr für die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei Erstellung der  Gutachten bietet.


§ 4     Abberufung, Erlöschen der Bestellung

(1) Eine Gutachterin oder ein Gutachter kann vom Vorstand der Landestierärztekammer aus wichtigem Grund abberufen werden.

(2) Die Bestellung erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Landestierärztekammer.


§ 5    Gutachterliste

(1) Über die bestellten Gutachterinnen und Gutachter führt die Landestierärztekammer eine Gutachterliste.

(2) Gutachterinnen und Gutachter mit besonderen Qualifikationen wie Fachtierärztinnen und Fachtierärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte mit Weiterbildungen oder Tätigkeitsschwerpunkten sollen vornehmlich Gutachten für ihr fachliches Teilgebiet übernehmen. Der Vorstand der Landestierärztekammer kann für solche Gutachterinnen und Gutachter Bestellungen für diese Teilgebiete aussprechen und hierüber gesonderte Listen führen.

(3)  Die Gutachterlisten werden Gerichten, Behörden, Kostenträgern und Patientenbesitzern auf Anfrage zur Verfügung gestellt.


§ 6     Gutachterauftrag und -ablehnung

(1) Gutachten können von Gerichten, Behörden, Kostenträgern und Patientenbesitzerinnen und Patientenbesitzern, Tierärztinnen und Tierärzten, der Landestierärztekammer und anderen Personen mit berechtigtem Interesse in Auftrag gegeben werden.

(2) Der Gutachterauftrag ist abzulehnen oder zurückzugeben, wenn
    a) der Auftrag oder das Thema die Möglichkeiten oder der Gutachterin oder des
         Gutachters in fachlicher, organisatorischer oder zeitlicher Weise überschreitet,
    b) die Gutachterin oder der Gutachter sich für befangen hält oder,
c) der Gutachterin oder dem Gutachter nicht alle für die Begutachtung erforderlichen
     Unterlagen zur Verfügung stehen.


§ 7    Besondere Pflichten der Gutachterin und des Gutachters

(1) Gutachterinnen und Gutachter dürfen mit Ihrer Bestellung zur Gutachterin oder zum Gutachter nicht werben. Begutachtung, sowie die Ausstellung von Zeugnissen oder Bescheinigungen über die Wirksamkeit von Arzneimitteln, tierärztlichen Materialien und Geräten sowie Tierpflegemitteln sind nur statthaft, wenn dafür Sorge getragen wird, dass das Gutachten nicht zu Werbezwecken verwendet wird.

(2) Gutachterinnen und Gutachter sowie die mit ihnen in einer Berufsausübungsgemeinschaft verbundenen Tierärztinnen und Tierärzte dürfen zur Wahrung der Unabhängigkeit begutachtete Tiere vor Ablauf von 24 Monaten nach Abgabe des schriftlichen Gutachtens nicht behandeln. Notfallbehandlungen sind davon auch ausgenommen.

(3) Bei der Anfertigung von Gutachten haben Gutachterinnen und Gutachter in der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und im Rahmen des Auftrags nach bestem Wissen ihre tierärztliche Überzeugung zu äußern. Die Gutachterin und der Gutachter sind persönlich für ihre Gutachten verantwortlich und haben das Gutachten innerhalb einer angemessenen Frist fertigzustellen.

(4) Für die Bewertung der Befunde, Diagnosen und Behandlungsmethoden sind die anerkannten Regeln der Tierheilkunde maßgebend. Demgegenüber haben individuelle Auffassungen zurückzutreten.

(5) Bei der Untersuchung, der Befragung einer Patientenbesitzerin oder eines Patientenbesitzers, sowie bei der Erstellung des Gutachtens sind Äußerungen der Gutachterin oder des Gutachters, die nicht sachdienlich sind oder die die
Person oder tierärztliche Leistungen der oder des Behandelnden herabzusetzen vermögen, zu unterlassen.

(6) Bei der Erstellung von Befundberichten haben sich die Gutachterin und der Gutachter auf die Darstellung der zum Zeitpunkt der Untersuchung bestehenden Situation zu beschränken. Wertungen oder kritische Stellungnahmen sind in den Befundberichten unzulässig.

(7) Die Gutachterin und der Gutachter haben alle bei der Erstellung des Gutachtens beteiligte Personen auf die Einhaltung der Schweigepflicht hinzuweisen.

 

§ 8    Persönliche Erstellung des Gutachtens

(1) Die Gutachterin und der Gutachter haben das Gutachten persönlich zu erstellen.

(2) Sofern aus fachlichen oder aus umfänglichen Gründen ein Gutachten nicht von einer Gutachterin oder einem Gutachter allein erstellt werden kann, können sich zwei oder mehrere Gutachterinnen oder Gutachter mit Zustimmung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers zur Erstellung des Gutachtens zusammenschließen. Für die Erstellung des Gutachtens durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer besteht für diese die Möglichkeit, sich der Mithilfe von tierärztlichem wissenschaftlichem Personal zu bedienen. Die Eigenverantwortlichkeit für den von der jeweiligen Gutachterin oder vom jeweiligen Gutachter erstellten Teil des Gutachtens bleibt unberührt und muss eindeutig kenntlich gemacht werden.


§ 9     Vorbereitung des Gutachtens

(1) Bei schriftlichen Aufträgen zur Begutachtung bestätigt die Gutachterin oder der Gutachter den Eingang des Auftrags und gegebenenfalls anliegender Unterlagen unverzüglich.

(2) Im Falle eines Gutachterauftrages durch das Gericht (Sachverständigengutachten) korrespondiert die Gutachterin oder der Gutachter nur mit dem Gericht, es sei denn, das Gericht hat hiervon ausdrücklich befreit. Bei Korrespondenz in Gerichtsverfahren sind immer die beteiligten Parteien einzubeziehen. Im Falle eines Privatgutachtens (Auftrag durch Patientenbesitzerin oder Patientenbesitzer) darf die Gutachterin oder der Gutachter ohne Einwilligung des Auftraggebers keinerlei Kontakt zur behandelnden Tierärztin oder zum behandelnden Tierarzt herstellen.

(3) Nach Sichtung der zur Verfügung gestellten Dokumente entscheidet die Gutachterin oder der Gutachter, welche weiteren Informationen sie oder er für die Erstellung des Gutachtens benötigt. In der Regel sind diese über das Gericht bei der behandelnden Tierärztin oder dem behandelnden Tierarzt oder gegebenenfalls bei der nachbehandelnden Tierärztin oder dem nachbehandelnden Tierarzt anzufordern. Im Falle eines Privatgutachtens setzt die Gutachterin oder der Gutachter die Patientenbesitzerin oder den Patientenbesitzer über die Notwendigkeit weiterer Informationen in Kenntnis, sodass diese oder dieser die erforderlichen Informationen beschaffen kann oder der Anforderung durch die Gutachterin oder den Gutachter zustimmt.


§ 10     Aufbau und Inhalt des Gutachtens


(1) Jedes Gutachten beginnt mit dem Rubrum:

a) Name und Anschrift der Gutachterin oder des Gutachters - Name, Anschrift und Geburtsdatum der Patientenbesitzerin oder des Patientenbesitzers sowie des Patienten,
b) Name und Anschrift der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes,
c) Auftraggeberin oder Auftraggeber, bei Gerichten zusätzlich Aktenzeichen,
d) Fragestellung für das Gutachten,
e) Dokumente als Grundlagen des Gutachtens,
f) Angaben über vorgenommene Untersuchungen.

(2) Die Fragestellung des Gutachtens ist konkret zu formulieren. Bei Gerichtsgutachten ergibt sie sich aus dem Beweisbeschluss. Die Gutachterin oder der Gutachter ist an das Thema gebunden und darf den Auftrag nicht überschreiten. Sofern die Gutachterin oder der Gutachter die Fragestellung für unklar hält, sie tiermedizinisch nicht sinnvoll beantwortbar ist oder die Fragestellung zwingend erweitert werden muss, ist dies der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber unverzüglich zwecks Korrektur mitzuteilen.

(3) Die Angaben der Patientenbesitzerin oder des Patientenbesitzers Angaben und die von ihr oder ihm vorgetragenen Beschwerden sind im Gutachten festzuhalten. Es soll im Konjunktiv formuliert werden.


(4) Die Darstellung des Sachverhaltes beinhaltet alle Untersuchungsergebnisse, Befunde und Diagnosen, gegebenenfalls angefertigte Röntgenaufnahmen und Fotografien.

(5) Der Gutachter muss bei der Beantwortung der Fragestellung feststellen, ob die stattgefundene Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln und Erkenntnissen erfolgt ist und keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. Gelangt der Gutachter zu negativen Feststellungen, hat er die von ihm als ursächlich erachteten Gründe aufzuzeigen. Der Gutachter hat das Behandlungsergebnis unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Behandlung maßgeblichen Befunde und Erkenntnisse, sowie dem damaligen Stand der Wissenschaft zu beurteilen. Das Gutachten soll die Fragestellung umfassend beantworten, hierbei knapp und klar in der Formulierung sein. Die Wortwahl muss auch für Laien verständlich sein. Medizinische Fachbegriffe müssen - gegebenenfalls in Fußnoten - erklärt werden.


(6) Die Gutachterin oder der Gutachter versichert am Schluss des Gutachtens an Eides Statt, dass das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurde, sie oder er mit den Parteien weder verwandt noch verschwägert ist noch in einem sonstigen Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen steht und sie oder er sich nicht für befangen hält..

(7) Das Gutachten ist zu datieren und jede Ausfertigung ist persönlich zu unterschreiben.

 

§ 11     Weitergabe des Gutachtens

Das Gutachten ist Eigentum der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und wird in der angeforderten Zahl der Ausfertigungen übergeben. Die Gutachterin oder der Gutachter hat eine Ausfertigung in ihren oder seinen Akten aufzubewahren.

 

§ 12     Entschädigung

(1) Für außergerichtliche Gutachten:

a) Die Gutachterin oder der Gutachter erstellt der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber des Gutachtens eine Kostenrechnung entsprechend der Regelungen der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Hierbei sind insbesondere Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand zu berücksichtigen.
Soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, ist der geltende Umsatzsteuersatz zu berechnen.

b) Bei besonders umfangreicher Tätigkeit ist vorher eine schriftliche Vereinbarung gem. § 4 Abs. 1 GOT zu treffen.

(2) Für Gerichtsgutachten:
Für die Kosten eines Gerichtsgutachtens das gilt Honorargruppe M3 der Anlage 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1 sollte mit dem Gericht eine vorherige Absprache über die Höhe der Entschädigung getroffen werden.
 

§ 13     Streitschlichtung bei Gutachten

Bei Streitigkeiten über Privatgutachten und deren Honorierung können die Beteiligten die Kammer zur Streitschlichtung anrufen.


§ 14     Inkrafttreten

Die Gutachterordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gutachterordnung vom 25.04.2007 außer Kraft.

 


Kusel, 27. März 2019             gez. Dr. Monika Hildebrand
Präsidentin