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Euthanasie

Nach § 4 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) darf ein Wirbeltier nur unter Betäubung oder sonst nur unter Vermeidung von Schmerzen und nur von Personen, die dazu die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben, getötet werden. Abgesehen von der Schlachtung, besitzen nur Tierärzte aufgrund ihrer Ausbildung ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten, den Tod von Tieren so schmerzlos und so wenig belastend wie möglich herbeizuführen.

Laut § 17 Nr.1 TierSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. "Vernünftige Gründe" zur Tiertötung gem. § 17 Nr.1 TierSchG teilen sich auf in a) ethisch rechtfertigende Gründe, wie die Nottötung (= Euthanasie auf Grund tierärztlicher Indikation), sowie formal rechtfertigende Gründe, wie sämtliche Tiertötungen, zu denen rechtsverbindliche Ausführungsbestimmungen (wie Schlachtrecht, Jagdrecht oder Fischereirecht) existieren.

Dem Tierschutzgesetz liegt eine Abwägung zwischen Lebensschutz und Leidensbeendigung zu Grunde, wobei "nach allgemeiner Anschauung der Schutz des Wohlbefindes eines Tieres über den Schutz seines Lebens gestellt wird" (Tierschutzbericht der Bundesregierung 1999, BT Dr. 14/600. S. 52) . Durch § 3 Nr. 2 und § 9 Abs. 2 Nr. 8 TierSchG werden "nicht behebbare Schmerzen oder Leiden" zur Voraussetzung einer legalen Tötung auf Grund tiermedizinischer Indikation besimmt (Nottötung); die Möglichkeiten und Nebenwirkungen palliativer Behandlung sind dabei vom Tierarzt zu berücksichtigen. Die tierärztliche Indikation ist somit nicht auf Fälle mit "erheblichen" Schmerzen oder Leiden beschränkt.

Bei landwirtschaftlich genutzten Tieren ist sie sogar noch weiter formuliert und umfasst auch "das Töten lebensschwacher, nicht lebensfähiger oder schwer verletzter Wirbeltiere" (Punkt 3.1.3 der Allg. Verw.Vorschrift zum TierSchG).

Der Bundesgerichtshof (BGH) unterstellt, dass es eine "Standespflicht des Tierarztes" sein dürfte, ein ihm anvertrautes Tier zu töten, wenn eine dramatische Verschlechterung des Zustandes einen Behandlungserfolg nicht mehr erwarten lässt und es nur noch darum geht, dem Tier weitere Qualen zu ersparen". Laut BGH handelt es sich hier um "ein sittliches Gebot richtig verstandenen Tierschutzes" (BGH, Urteil vom 19.01.1982). Das höchstrichterliche Urteil führt weiter aus, dass der Tierbesitzer kein Interesse an einer Verlängerung unnötiger Leiden seines Tieres hat, so dass die Befugnis zur Tötung stillschweigender Inhalt des tierärztlichen Behandlungsvertrages ist (soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde). Der Tierarzt sei jedoch verpflichtet, seinen Auftraggeber umgehend von der bedrohlichen Entwicklung des Gesundheitszustandes des Tieres zu unterrichten und ihn im Hinblick auf Behandlungsoptionen zu beraten. Wenn von einem Besitzer die Einwilligung zur tierärztlich indizierten Euthanasie nicht in einem angemessenen Zeitraum gegeben werden kann, besteht auch noch die Möglichkeit, die Tötung gemäß § 16a Nr. 2 TierSchG  von amtstierärztlicher Seite anordnen zu lassen.

Die Einschläferung kann bei gefährlichen Tieren, vornehmlich Hunden, durch Polizei- und Ordnungsbehörden zur Gefahrenabwehr angeordnet werden. Die Tötung eines gefährlichen Hundes kommt nur dann in Betracht, wenn das Tier so gefährlich ist, dass es keine Möglichkeit zur gefahrfreien Unterbringung gibt. Zuvor müssen sowohl die gesteigerte Gefährlichkeit als auch deren Unbehebbarkeit wissenschaftlich einwandfrei nachgewiesen sein, und die Vermittlung an einen anderen, mit der nötigen Sachkunde ausgestatteten Halter, z.B. an ein Tierheim muss sich nach Ausschöpfung aller entsprechenden Möglichkeiten als unmöglich erwiesen habe.