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Einsichtsrecht in die Patientenakte:

  • Ein Einsichtsanspruch des Patientenbesitzers in seine Krankenunterlagen ergibt sich aus den §§ 810, 259 BGB sowie aus dem Grundrecht der Selbstbestimmung.
  • Das Einsichtsrecht umfasst den objektiven Teil der ärztlichen Aufzeichnungen, also "alle naturwissenschaftlich konkretisierbaren physischen Befunde" sowie Berichte über Behandlungsmaßnahmen (z.B. EKG, OP-Berichte, Narkoseprotokolle, Laborergebnisse). Persönliche Anmerkungen, Notizen und Bemerkungen des Tierarztes den Fall betreffend unterliegen nicht dem Einsichtsrecht des Patientenbesitzers.
  • Das Einsichtsrecht kann entweder durch konkrete Einsichtnahme in die entsprechenden Aufzeichnungen oder durch das Anfertigen von Abschriften oder Fotokopien sichergestellt werden. Kosten, die durch die Erstellung von Ausdrucken, Abschriften oder Fotokopien entstehen, sind vom Patientenbesitzer zu tragen. Originalunterlagen müssen grundsätzlich nicht herausgegeben werden.
  • Wegen ausstehender Honorare drüfen Krankenunterlagen nicht zurückbehalten werden.

 

Datenschutzrechtliche Aspekte zur tierärztlichen Schweigepflicht:

  • Die tierärztliche Schweigepflicht ergibt sich aus § 6 der Berufsordnung und § 203 des Strafgesetzbuches.
  • Das Erfassen, Speichern und Verändern von Kunden- und Patientendaten mittels EDV oder manuell geführter Krankenblätter ist für den Tierarzt zulässig, soweit dies zur Erfüllung im Rahmen der Zweckbestimmung des Behandlungsvertrags notwendig wir. Zur bloßen Erstellung einer Patientendatei bedarf es daher keiner gesonderten Einwilligung des Patienten.
  • Die Übermittlung von Patientendaten an Dritte ist nur zulässig, wenn sie entweder durch eine gesetzliche Vorschrift, durch die Einwilligung des Patienten oder aber durch einen besonderen Rechtfertigungsgrund legitimiert ist. Die Weitergabe persönlicher Daten, z.B. im Zuge einer Überweisung, bedarf daher der Zustimmung des Patientenbesitzers.
  • Werden Krankenblattunterlagen an weiterbehandelnde Tierärzte herausgegeben, muss der Tierarzt für die Rückführung der Krankenunterlagen selbst sorgen.
  • Behandlungsdaten von Tieren stellen per se kein schützenswertes Geheimnis da, so dass Abrechnungsunterlagen grundsätzlich ohne Einwilligungserklärung an tierärztliche Verrechnungsstellen weitergegeben werden dürfen. Sollten die Daten im Einzelfall jedoch Rückschlüsse auf den Halter zulassen, sollte der Tierarzt im Zweifel die Forderung selbst geltend machen oder die vorherige Einwilligung des Patientenbesitzers einholen.