Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
Wichtige Änderungen:
Nach § 6 Abs.1 Satz 1 SGB VI besteht für Tierärzte, die Mitglieder in der Bayersichen Ärzteversorgung sind, die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Befreiung erfolgt dabei gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI nicht wegen der Zugehörigkeit zum tierärztlichen Berufsstand, also personenbezogen, sondern ist auf die jeweilige Beschäftigung als Tierarzt, auf der die Mitgliedschaft im Versorgungswerk beruht, beschränkt und damit tätigkeitsbezogen.
Bisher hat die deutsche Rentenversicherung den § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI weit ausgelegt und bereits erteilte Befreiungen auch bei einem Arbeitgeberwechsel gelten lassen, solange auch der neue Arbeitgeber bestimmte Kriterien erfüllt
Diese "großzügige" Spruchpraxis der deutschen Rentenversicherung hat sich unter dem Eindruck von 3 höchstrichterlichen Urteilen des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2012 geändert.
Das bedeutet, dass nunmehr für jede neu aufgenommene tierärztliche versicherungspflichtige Beschäftigung ein eigenständiges Befreiungsverfahren durchzuführen ist.
Als neu aufgenommen in diesem Sinne ist sowohl jede wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld beim bisherigen Arbeitgeber als auch jeder Arbeitgeberwechsel zu verstehen.
(Beispiel: ein Betriebsübergang, etwa im Falle des Praxisverkaufs, ist keine neu aufgenommene Beschäftigung, wenn das bisherige Arbeitsgebiet und die arbeitsrechtliche Stellung zum Arbeitgeber nicht berührt sind. Ebenso wenig der Wechsel eines angestellten Tierarztes innerhalb einer tierärztliche Klinik in eine andere Abteilung oder dessen Beförderung zum Oberarzt, solange keine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes vorliegt.)
Im Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist sowohl die Tätigkeit genau zu bezeichnen, als auch der Arbeitgeber konkret zu benennen.
Als Belege sollten dem Antrag beigefügt werden:
- der Arbeitsvertrag (zumindest auszugsweise)
- eine detaillierte Stellenbeschreibung des Arbeitgebers und/oder
- ggf. der Text der Stellenausschreibung
Wichtig dabei ist, dass aus den beigefügten Dokumenten möglichst eindeutig hervorgeht, dass für die konkrete Stelle/Tätigkeit (vorzugsweise) ein Tierarzt gesucht wurde, tierärztliches Fachwissen für die Ausübung der konkreten Tätigkeit unerlässlich ist und/oder Befugnisse vorausgesetzt werden, die ausschließlich von Tierärzten ausgeübt werden können.
Zu beachten ist zudem, dass Befreiungsanträge innerhalb der Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI (3 Monate) zu stellen sind, um eine lückenlose Beitragszahlung zur Bayerischen Ärzteversorgung zu gewährleisten.