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Gebürenordnung

Gebührenordnung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz (PDF)

Aufgrund des § 15 Abs. 1, 2 und 4 i. V. m. § 20 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBI. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBI. S. 37), hat die Vertreterversammlung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz am 21. November 2018, genehmigt mit Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 06. Dezember 2018, folgende Satzungsänderungen beschlossen:

Gliederung:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Auslagen
§ 3 Kostenschuldner
§ 4 Entstehung der Kostenschuld
§ 5 Fälligkeit
§ 6 Verjährung
§ 7 Rechtsbehelf
§ 8 Inkrafttreten
        
Gebührenordnung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz

§ 1 Allgemeines
(1) Die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz erhebt für ihre Leistungen Gebühren und Auslagen (Kosten) nach Maßgabe der Gebührenordnung.


(2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem Gebührentarif in dem Gebührenverzeichnis zu dieser Gebührenordnung (Anlage).
(3) Ist eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens oder nach Aufwand zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.
(4) Die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz kann auf Antrag aus sozialen Gründen von der Erhebung von Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise absehen oder eine Stundung aussprechen.

§ 2 Auslagen

Notwendige Auslagen, die bei der Bemessung der Gebühren für die Leistungen nach § 1 nicht berücksichtigt sind, hat der Gebührenschuldner zu erstatten. Die Erstattung der Auslagen kann auch verlangt werden, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist.

Als notwendige Auslagen gelten insbesondere:

a)    Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften, Fotokopien und Auszüge, die auf besonderen Antrag erstellt werden
b)    Aufwendungen für Übersetzungen
c)    Post, Telefon- und Telefaxgebühren
d)    Kosten für die Bereitstellung von Räumen und die Beförderung von Sachen
e)    Tagegelder, Reisekosten und Entschädigung an der Leistung notwendig Mitwirkender gemäß Beschluss der Vertreterversammlung der Landestierärztekammer

 

§ 3 Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer die Leistung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wurde.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 4 Entstehung der Kostenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag oder eine Anmeldung notwendig ist, mit dem Eingang bei der Landestierärztekammer, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Handlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

 

§ 5 Fälligkeit

Die Gebühren und Auslagen werden mit der Durchführung der Tätigkeit oder Nutzung der Leistung, spätestens jedoch mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, es sei denn die Landestierärztekammer bestimmt einen späteren Zeitpunkt.


§ 6 Verjährung

Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres in dem der Anspruch fällig geworden ist.

 

§ 7 Rechtsbehelf

Gegen Entscheidungen nach dieser Gebührenordnung ist der Widerspruch nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung und entbinden somit nicht von der Zahlung der erhobenen Gebühren und Auslagen.

 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz vom 11.08.1992 außer Kraft.

Kusel, 27. März 2019             gez. Dr. Monika Hildebrand
Präsidentin

 

 

Anlage zur Gebührenordnung:

Gebührenverzeichnis