Wahlordnung

 Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder der
Vertreterversammlung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz (PDF)

Aufgrund des § 15 Abs. 1, 2 und 4 i. V. m. § 20 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBI. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBI. S. 37), hat die Vertreterversammlung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz am 21. November 2018, genehmigt mit Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 06. Dezember 2018, folgende Satzungsänderungen beschlossen:

§ 1 Wahlverfahren

(1)    Die Wahl zu der Vertreterversammlung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz (Landestierärztekammer) wird schriftlich und geheim mittels eines Wahlbriefes als Mehrheitswahl durchgeführt.

(2)    Der Vorstand der Landestierärztekammer bestimmt einen Termin mit Uhrzeit, bis zu
dem der Wahlbrief eingegangen sein muss (Wahltag). Den Wahltag gibt der Vorstand der Landestierärztekammer im Deutschen Tierärzteblatt bekannt. Zwischen dem Tag des Erscheinens des Deutschen Tierärzteblattes und dem Wahltag müssen mindestens 60 Tage liegen.

(3) Die Kosten der Wahl trägt die Landestierärztekammer


§ 2 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1)    Wahlberechtigt ist jedes Mitglied der Landestierärztekammer, das in das
 Wählerverzeichnis eingetragen ist.

(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist ein Mitglied der Landestierärztekammer,

a)    für das am Wahltag ein Betreuer nach Maßgabe des § 1896 des Bürgerlichen  
Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung bestellt worden ist,    

b)    das am Wahltag auf Grund rechtskräftigen Richterspruchs die Fähigkeit verloren
hat, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

(3) Das Wahlrecht ruht bei einem Mitglied, das am Wahltag

a)    wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder
Pflegeanstalt untergebracht ist,

b)    sich in Strafhaft befindet,

c)    auf Grund rechtskräftigen Richterspruchs zum Vollzug einer mit Freiheitsstrafe
      verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht ist.


(4) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte,

a) der vom Wahlrecht nicht nach Absatz 2 ausgeschlossen ist,

     b) dessen Wahlrecht nicht nach Absatz 3 ruht und

     c) der am Wahltag seine Wählbarkeit oder Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
        Ämter nicht durch Richterspruch rechtskräftig verloren hat.

(5)  Über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit entscheidet der Vorstand der
       Landestierärztekammer.


§ 3 Wahlbezirke

Die Wahl zur Vertreterversammlung der Landestierärztekammer wird in drei Wahlbezirken durchgeführt. Die Wahlbezirke sind wie folgt eingeteilt:

1.    Wahlbezirk 1 (ehemals Regierungsbezirk Koblenz):

Landkreis Ahrweiler, Landkreis Altenkirchen(Westerwald), Landkreis Bad Kreuznach, Landkreis Birkenfeld, Landkreis Cochem-Zell, Landkreis Mayen-Koblenz, Landkreis Neuwied, Landkreis Rhein-Hunsrück, Landkreis Rhein-Lahn, Landkreis Westerwald sowie Stadt Koblenz,

2.    Wahlbezirk 2 (ehemals Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz):

Landkreis Alzey-Worms, Landkreis Mainz-Bingen, Landkreis Bad Dürkheim, Landkreis Donnersbergkreis, Landkreis Germersheim, Landkreis Kaiserslautern, Landkreis Kusel, Rhein-Pfalz-Kreis, Landkreis Südliche Weinstrasse, Landkreis Südwestpfalz, Stadt Frankenthal, Stadt Landau in der Pfalz, Stadt Neustadt an der Weinstrasse, Stadt Pirmasens, Stadt Speyer, Stadt Zweibrücken, Stadt Worms, Stadt Mainz, Stadt Kaiserslautern sowie Stadt Ludwigshafen am Rhein,

3.    Wahlbezirk 3 (ehemals Regierungsbezirk Trier):

Landkreis Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Landkreis Vulkaneifel, Landkreis Trier Saarburg sowie Stadt Trier.


§ 4 Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung

(1)    Auf je fünfzig wahlberechtigte Tierärztinnen oder Tierärzte sind in jedem Wahlbezirk eine Vertreterin oder ein Vertreter sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu wählen.

(2) Ergibt sich bei der Teilung der Anzahl der Wahlberechtigten durch 50 in einem
 Wahlbezirk ein Rest, der mehr als 25 beträgt, so entfallen auf den Rest eine weitere   
 Vertreterin oder ein weiterer Vertreter sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter.

(3) Der Vorstand der Landestierärztekammer stellt fest, wie viele Vertreterinnen oder   
Vertreter und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in jedem Wahlbezirk zu wählen sind und gibt dies im Deutschen Tierärzteblatt bekannt. § 1 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 5 Wahlleiter

(1) Zur Durchführung der Wahl werden vom Vorstand der Landestierärztekammer eine
      Hauptwahlleiterin oder ein Hauptwahlleiter sowie eine stellvertretende Hauptwahlleiterin oder ein stellvertretender Hauptwahlleiter und eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter sowie eine stellvertretende Wahlleiterin oder ein stellvertretender Wahlleiter bestellt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind vom Vorstand der Landestierärztekammer   
     im Deutschen Tierärzteblatt bekannt zu geben. § 1 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.


§ 6 Wahlausschüsse

(1) Zur Durchführung der Wahl werden ein Hauptwahlausschuss und ein Wahlausschuss  
     gebildet.

(2)    Der Hauptwahlausschuss besteht aus der Hauptwahlleiterin oder dem Haupt-wahlleiter als vorsitzendes Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern.

Ein beisitzendes Mitglied wird durch die Hauptwahlleiterin oder den Hauptwahlleiter im Einvernehmen mit dem Vorstand der Landestierärztekammer aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen.

Das zweite beisitzende Mitglied ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landestierärztekammer.

Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter berufen.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann nur durch eine oder einen vom Vorstand der Landestierärztekammer zu bestimmende Juristin oder Juristen vertreten werden.

(3)    Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter als   
vorsitzendem Mitglied und vier beisitzenden Mitgliedern, die von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Einvernehmen mit dem Vorstand der Landestierärztekammer aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen werden. Für jedes beisitzende Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen.

(4)    Der Hauptwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren       Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind. Der Hauptwahlausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.

  (5) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter sowie drei beisitzende Mitglieder oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind. Der Wahlausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

(6)  Zu den Sitzungen des Hauptwahl- und des Wahlausschusses haben alle
      Mitglieder der Landestierärztekammer Zutritt.


§ 7 Aufgaben der Wahlausschüsse

(1) Aufgabe des Hauptwahlausschusses ist es,
       1. die Tätigkeit des Wahlausschusses zu überwachen,
       2. das Gesamtwahlergebnis vorläufig festzustellen,
       3. über Beschwerden gegen die Tätigkeit und Entscheidungen des  
           Wahlausschusses zu befinden und
       4. über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zu entscheiden.
       

(2) Aufgabe des Wahlausschusses ist es,
       1. über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis zu entscheiden und die
           Entscheidung schriftlich zu begründen,
       2. die Wahlvorschläge für die Wahlbezirke nach § 10 Abs. 3 aufzustellen
       3. die Wahlvorschläge zu überwachen,
       4. über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen nach § 14
           Abs. 1 Satz 1 zu entscheiden,
       5. eine Niederschrift über den Wahlvorgang zu erstellen und
       6. die Niederschrift über den Wahlvorgang mit allen Unterlagen nach § 13 Abs. 6 der
Hauptwahlleiterin oder dem Hauptwahlleiter zu übersenden.


§ 8 Wählerverzeichnis

(1) Für jeden Wahlbezirk stellt die Landestierärztekammer ein Wählerverzeichnis auf. In das Wählerverzeichnis werden die in den Wahlbezirken nach § 3 berufstätigen und im Falle der freiwilligen Mitgliedschaft die dort wohnhaften Wahlberechtigten mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und Berufsausübung eingetragen. Besteht Zweifel, in welchem Wahlbezirk eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, so entscheidet hierüber der Vorstand der Landestierärztekammer. Das Wählerverzeichnis ist 70 Tage vor Ablauf des Wahltages zu erstellen und der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter unverzüglich zu übermitteln. Kopien der Wählerverzeichnisse sind der Hauptwahl-leiterin oder dem Hauptwahlleiter zeitgleich zuzustellen.

(2)  Das Wählerverzeichnis kann vom 55. bis 46. Tage vor Ablauf des Wahltages bei der
Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingesehen werden. Dies ist im Deutschen Tierärzteblatt bekannt zu geben. § 1 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Beanstandungen gegen das Wählerverzeichnis sind innerhalb von fünf Tagen ab
dem 45. Tag vor Ablauf des Wahltages bei dem Wahlausschuss vorzubringen. Der Wahlausschuss entscheidet innerhalb von drei Tagen schriftlich über die Beanstandungen. Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses ist innerhalb von fünf Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde an den Hauptwahlausschuss zulässig. Der Hauptwahlausschuss entscheidet über die Beschwerde schriftlich spätestens am 24. Tage vor Ablauf des Wahltages.

(4) Auf Grund einer entsprechenden Entscheidung des Wahlausschusses über Beanstandungen gegen das Wählerverzeichnis ist dieses von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu berichtigen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt der Hauptwahlleiterin oder dem Hauptwahlleiter Änderungen des Wählerverzeichnisses mit.

(5) Wird ein Mitglied nach Abschluss des Wählerverzeichnisses, jedoch nicht später als
zehn Tage vor dem Ablauf des Wahltages wahlberechtigt, so ist es auf seinen Antrag von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter nach Prüfung der Wahlberechtigung in das Wählerverzeichnis aufzunehmen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die nach § 4 zu ermittelnde Zahl der in jedem Wahlbezirk zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wird durch Nachträge nicht berührt.


§ 9 Ausübung des Wahlrechts

(1)    Wahlberechtigte können von ihrem Wahlrecht nur Gebrauch machen, wenn sie in
        das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
 
(2) Wahlberechtigte können nur für die Bewerberinnen oder Bewerber des Wahlbezirks
    stimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie aufgenommen sind.


§ 10 Wahlvorschläge

(1) Die Wahl erfolgt auf Grund eines Wahlvorschlages für jeden Wahlbezirk.

(2) Der Hauptwahlausschuss hat sämtliche wählbaren Mitglieder zur Erklärung
aufzufordern, ob sie als Bewerberinnen oder Bewerber in den Wahlvorschlag ihres Wahlbezirks aufgenommen werden wollen. Die Aufforderung erfolgt im Deutschen Tierärzteblatt. § 1 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Bereitschaftserklärung muss spätestens am 45. Tag vor Ablauf des Wahltages schriftlich bei der Wahlleiterin oder bei dem Wahlleiter eingegangen sein. Auf die Frist nach Satz 4 ist in der Aufforderung hinzuweisen.

(3) Spätestens sieben Tage nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 4 hat der Wahlaus-
schuss den Wahlvorschlag aufzustellen. In den Wahlvorschlag werden die Bewerberinnen oder Bewerber, die ihre Bereitschaftserklärung rechtzeitig abgegeben haben, nach Feststellung ihrer Wählbarkeit in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, der Berufsgruppe und der Anschrift aufgenommen.

(4) Der Wahlvorschlag soll mindestens so viele Bewerberinnen oder Bewerber enthalten, wie Vertreterinnen oder Vertreter und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen sind. Der Wahlvorschlag muss mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind.
 
(5) Der Wahlvorschlag muss mit der Nummer des Wahlbezirks gekennzeichnet sein und
     den von ihm erfassten räumlichen Bereich angeben
 
(6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt den Wahlvorschlag innerhalb von vier Tagen   
nach Aufstellung durch den Wahlausschuss der Hauptwahlleiterin oder dem Hauptwahlleiter bekannt und benachrichtigt innerhalb der gleichen Frist die Bewerberinnen oder Bewerber über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Wahlvorschlag.

(7) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der nicht in den Wahlvorschlag aufge-
nommen wurde, kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde beim Hauptwahlausschuss einlegen. Der Hauptwahlausschuss hat spätestens am 24. Tag vor Ablauf des Wahltages schriftlich zu entscheiden.

(8) Der Wahlvorschlag ist entsprechend der Entscheidung des Hauptwahlausschusses zu berichtigen. In den Wahlvorschlag sind auch solche Bewerberinnen oder Bewerber aufzunehmen, die nach § 8 Absatz 5 Satz 1 in das Wählerverzeichnis aufzunehmen sind.

(9) Die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter übermittelt die für die einzelnen
Wahlbezirke eingereichten Wahlvorschläge 19 Tage vor Ablauf des Wahltages der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter übersendet den Wahlvorschlag zusammen mit den übrigen Wahlunterlagen nach § 11 Abs. 4 den Wahlberechtigten.


§ 11 Stimmzettel

(1)  Die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter lässt die Stimmzettel für jeden
Wahlbezirk amtlich herstellen. Die Stimmzettel enthalten den für den jeweiligen Wahlbezirk aufgestellten Wahlvorschlag. Sie müssen mit dem Siegel der Landestierärztekammer versehen werden und die Anzahl der in dem jeweiligen Wahlbezirk zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter enthalten. Die Stimmzettel müssen ferner einen Hinweis enthalten, dass nur so viel Namen angekreuzt werden dürfen, wie Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind und für jeder Bewerberin oder jeden Bewerber nur eine Stimme abgegeben werden kann. Auf der Rückseite des Stimmzettels ist der volle Wortlaut des § 12 dieser Wahlordnung abzudrucken.

(2)    Die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter lässt undurchsichtige grüne
Wahlbriefumschläge und undurchsichtige rote Wahlumschläge amtlich herstellen. Die Wahlbriefumschläge müssen den Aufdruck "Wahl zur Vertreterversammlung der Landestierärztekammer" sowie die Anschrift der Wahlleiterin oder des Wahlleiters tragen. Die Wahlumschläge müssen mit dem Aufdruck "Stimmzettel zur Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz" versehen sein.
 
(3)    Die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter übergibt die Stimmzettel, die Wahlbriefumschläge und die Wahlumschläge spätestens 19 Tage vor Ablauf des Wahltages an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter.

(4)    Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat spätestens am 14. Tag vor Ablauf des Wahltages an jeden der in das Wählerverzeichnis aufgenommenen Wahlberech-tigten einen Stimmzettel, einen Wahlbriefumschlag und einen Wahlumschlag zu übersenden. Die Wahlbriefumschläge sind mit der fortlaufenden Nummer der Wahlberechtigten in dem Wählerverzeichnis zu kennzeichnen.

(5) Wer nicht rechtzeitig in den Besitz der Wahlunterlagen gelangt, kann diese bis zum   vierten Tag vor Ablauf des Wahltages bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter anfordern. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter übersendet die Wahlunterlagen.

(6) Den Wahlunterlagen können zusätzlich zu den Angaben nach § 10 Absatz 3 Satz 2    
     Beschreibungen der Bewerberinnen oder Bewerber in dem jeweiligen Wahlbezirk  
     beigefügt werden.

§ 12 Durchführung der Wahl

(1) Die Vergabe der Stimmen erfolgt durch Ankreuzen der Namen der Bewerberinnen oder Bewerber, die eine Stimme erhalten sollen durch die Wahlberechtigten. Es dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie aus dem jeweiligen Wahlvorschlag Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind. Es dürfen weniger Namen, als die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter aus dem jeweiligen Wahlzettel beträgt, angekreuzt werden. Pro Namen kann nur eine Stimme vergeben werden.

(2) Nach Ausfüllen des Stimmzettels legen die Wahlberechtigten den Stimmzettel in den   
    roten Wahlumschlag und verschließen ihn. Der Wahlumschlag ist in den grünen Wahlbriefumschlag zu legen, dieser ist zu verschließen und der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu und übersenden.

§ 13 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Nach Ablauf des siebten Tages nach dem Wahltag ermittelt der Wahlausschuss die Zahl der eingegangenen Wahlbriefe. Dann überprüft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter auf Grund der auf den grünen Wahlbriefumschlägen vermerkten Wahlnummern, ob die Absenderin oder der Absender im Wählerverzeichnis als wahlberechtigt eingetragen ist. Über die Wahlberechtigung von Absendern, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind oder die von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter als nicht stimmberechtigt angesehen werden, entscheidet der Wahlausschuss. Wird die Wahlberechtigung vom Wahlausschuss verneint, so ist der ungeöffnete grüne Wahlbriefumschlag bis zu dem in § 18 bestimmten Zeitpunkt unter Benachrichtigung der Absenderin oder des Absenders aufzubewahren.

(2) Nach Feststellung der Wahlberechtigung öffnen die Mitglieder des Wahlausschusses den grünen Wahlbriefumschlag und legen den roten Wahlumschlag in eine verschlossene Urne. Nachdem sämtliche roten Wahlumschläge in der Urne gemischt sind, wird sie geöffnet. Der Wahlausschuss stellt die auf die Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden gültigen Stimmen vorläufig festgestellt.
 
(3) Nach der Feststellung nach Absatz 2 Satz 3 werden die aus dem Wahlvorschlag gewählten Vertreterinnen oder Vertreter und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ermittelt. Die Reihenfolge ergibt sich aus der Zahl der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem an Jahren jüngsten Mitglied des Wahlausschusses gezogene Los.
 
(4) Über die die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen, die
     von den anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist.

(5) Die grünen Wahlbriefumschläge sowie die roten Wahlumschläge werden
     gesammelt, gebündelt, versiegelt und zur Niederschrift genommen.

(6) Die Niederschrift mit den in Absatz 5 genannten Dokumenten und den Stimmzetteln ist unverzüglich nach der Auszählung des Wahlergebnisses der Hauptwahlleiterin oder dem Hauptwahlleiter zwecks Weiterleitung an den Hauptwahlausschuss zu übersenden.

§ 14 Ungültige Stimmzettel und Stimmen

(1) Über die Gültigkeit von Stimmzetteln und abgegebenen Stimmen entscheidet der Wahlausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. § 13 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Ungültig sind Stimmzettel,

a)     die nicht in einem amtlichen Umschlag abgegeben oder die als nicht amtlich
hergestellt erkennbar sind,
 
b) die zusätzlich zu den Wahlkreuzen weitere Kennzeichnungen, Zusätze, Änderungen oder Vorbehalte enthalten,

      c) wenn mehr Namen angekreuzt sind als aus dem Wahlvorschlag Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind,

      d) wenn sich in einem Wahlumschlag mehr als ein gekennzeichneter Stimmzettel für
           einen Bezirkswahlvorschlag befindet.
 

§ 15 Feststellung und Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses

(1) Die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter stellt auf Grund der Niederschriften des Wahlausschusses vorläufig fest, welche Bewerberinnen oder Bewerber gewählt sind. Ergibt die Feststellung, dass unter den gewählten Vertreterinnen und Vertretern Bewerberinnen oder Bewerber, die zu der Gruppe
 
        a) der praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzte,

        b) der Tierärztinnen und Tierärzte in der Veterinärverwaltung,

        c) der Assistenztierärztinnen und Assistenztierärzte,

        d) der Industrietierärztinnen und Industrietierärzte,

        e) der Institutstierärztinnen und Institutstierärzte,

f) der hauptamtlich in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung tätigen
   Tierärztinnen und Tierärzte oder

        g) der Sanitätsoffiziere der Bundeswehr (Veterinäre)

gehören, nicht vertreten sind, so wird geprüft, ob Bewerberinnen oder Bewerber der nicht vertretenen Berufsgruppe Stimmen erhalten haben. Haben Bewerberinnen oder Bewerber der in Satz 1 genannten Berufsgruppen Stimmen erhalten, ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der innerhalb der nicht vertretenen Berufsgruppe die meisten Stimmen erreicht hat, zusätzlich als Vertreterin oder Vertreter gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem an Jahren jüngsten Mitglied des Hauptwahlausschusses gezogene Los. Die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter stellt in einem gesonderten Protokoll das Gesamtwahlergebnis vorläufig fest und übergibt die Niederschrift mit allen Dokumenten dem Vorstand der Landestierärztekammer.

    (2) Der Vorstand der Landestierärztekammer stellt das Wahlergebnis endgültig fest, teilt
    den Gewählten ihre Wahl mit und fordert sie zur Erklärung über die Annahme der Wahl innerhalb von sieben Tagen auf. In der Aufforderung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl als angenommen gilt, wenn innerhalb dieser Frist keine Erklärung eingeht.

(3) Das festgestellt Wahlergebnis wird nach Ablauf der Erklärungsfrist im Deutschen
     Tierärzteblatt bekannt gemacht.
    
(4) Mit Ablauf der Einspruchsfrist nach § 17 Abs. 2 oder mit Entscheidung über die erhobenen Einsprüche und die Gültigkeit der Wahl beginnt die Amtszeit der Mitglieder der Vertreterversammlung. Der Zeitpunkt nach Satz 1 ist im Deutschen Tierärzteblatt bekannt zugeben.


§ 16 Nachrücken der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter

(1) Das Nachrücken einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters im Falle des
Ablehnens der Wahl oder eines sonstigen Ausscheidens einer Vertreterin oder eines Vertreters richtet sich nach der höchsten Stimmenzahl.

(2) Lehnt ein gewähltes Mitglied die Wahl ab oder scheidet ein gewähltes Mitglied aus sonstigen Gründen aus, so stellt der Vorstand der Landestierärztekammer fest,
welche Stellvertreterin oder welcher Stellvertreter gemäß Absatz 1 nachrückt. Der Vorstand benachrichtigt die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.


§ 17 Anfechtung der Wahl

(1) Einspruch gegen die Wahl kann jede und jeder Wahlberechtigte binnen vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses bei der Haupt-wahlleiterin oder dem Hauptwahlleiter einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Hauptwahlausschuss.
      Die Entscheidung ist zu begründen und der einspruchsführenden Person zuzustellen.
 
(2) Gegen die Entscheidung des Hauptwahlausschusses ist innerhalb von 14 Tagen Beschwerde an das die Aufsicht über die Landestierärztekammer führende Ministerium zulässig.
 
(3)   Ein Rechtsmittel kann nur darauf gestützt werden, dass gegen Rechtsvorschriften
       verstoßen wurde.
   
(4)  Eine Wahl kann nur dann für ungültig erklärt werden, wenn der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.


§ 18 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen sind zwölf Monate nach Ablauf des Wahltages vom Vorstand der Landestierärztekammer unter Verschluss aufzubewahren. Alsdann sind sie zu vernichten.
Ist zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt noch ein gerichtliches Verfahren über die Wahl anhängig, so dürfen die Wahlunterlagen erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vernichtet werden.


§ 20 Inkrafttreten

(1)    Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Deutschen
Tierärzteblatt in Kraft.

(2)     Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz vom 18.11.2006 außer Kraft.
                                                                                                                          

 


Kusel, den 27. März 2019              gez. Dr. Monika Hildebrand
                                    Präsidentin