Schlichtungsordnung

Schlichtungsordnung

der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz (PDF)

 

Aufgrund des § 15 Abs. 1, 2 und 4 i. V. m. § 20 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBI. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBI. S. 37), hat die Vertreterversammlung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz am 21. November 2018, genehmigt mit Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 06. Dezember 2018, folgende Satzungsänderungen beschlossen:


§ 1    Aufgabe

Zweck der Schlichtung ist die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der tierärztlichen Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Landestierärztekammer und Dritten ergeben. Die Befugnis zur Anrufung der Gerichte bleibt unberührt.

 

§ 2    Schlichtungsordnung

(1)     Der Schlichtungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern; das vorsitzende Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt haben. Zwei Mitglieder müssen Mitglieder der Landestierärztekammer und zwei Mitglieder müssen von der Berufsausübung der Mitglieder der Landestierärztekammer betroffene Personen vertreten. Für die Mitglieder der Landestierärztekammer wählt die Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit Vertreterinnen oder Vertreter. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vertreterversammlung der Landestierärztekammer wählt aus den Vorschlägen der von der Berufsausübung der Mitglieder der Landestierärztekammer betroffenen Personen die Mitglieder und deren Vertreterinnen oder Vertreter mit einfacher Mehrheit.

(2)    Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind ehrenamtlich tätig, nicht weisungsgebunden und nur ihrem Gewissen und ihrer fachlichen Überzeugung verantwortlich.

(3)    Mitglieder des Vorstandes der Landestierärztekammer sowie richterliche oder
ehrenamtliche Mitglieder der Berufsgerichte für Heilberufe dürfen dem Schlichtungsausschuss nicht angehören.

(4)    Der Schlichtungsausschuss wird für die jeweilige Amtsperiode der Vertreterver-
sammlung der Landestierärztekammer gewählt.


§ 3    Anrufung des Schlichtungsausschusses

(1)    Der Schlichtungsausschuss kann nur auf schriftlichen Antrag eines Betroffenen tätig werden. Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist an den Vorstand der Landestierärztekammer zu richten.

(2)  Wird ein Antrag auf Schlichtung gestellt, teilt der Vorstand der Landestierärzte-     
       kammer dies den Betroffenen mit und betreibt Sachverhaltsaufklärung.

(3)    Für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist die Zustimmung aller
Betroffenen erforderlich. Der Vorstand der Landestierärztekammer holt die
Zustimmung aller Betroffenen ein und teilt dies dem vorsitzenden Mitglied des Schlichtungsausschusses unter Vorlage der Ergebnisse der Sachverhaltsauf-klärung mit.

(4)    Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist ausgeschlossen, wenn der
streitige Vorgang mehr als ein Jahr zurückliegt. Die Durchführung ist weiter aus-
geschlossen oder endet, wenn über die Streitigkeit bereits rechtskräftig entschieden ist oder ein gerichtliches Verfahren rechtshängig ist oder dies zu erwarten ist. Ebenso ist die Einleitung oder weitere Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ausgeschlossen, wenn aus anderen rechtlichen Gründen ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann.

 

§  4      Schlichtungsverfahren  

(1)    Das vorsitzende Mitglied des Schlichtungsausschusses setzt die Termine für die Ausschusssitzungen fest und leitet diese. Die Ausschusssitzungen sollen so anberaumt werden, dass sie den Betroffenen sowie Zeugen und Sachverständigen mindestens einen Monat vorher bekannt sind. An Schlichtungsverhandlungen dürfen Ausschussmitglieder, die Beteiligten sowie weitere geladene Personen teilnehmen.

(2)    Der Schlichtungsausschuss kann sich zur Aufklärung des Sachverhaltes aller
Beweismittel bedienen, ohne an Beweisanträge oder –angebote gebunden zu
sein. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Schlichtungs- ausschuss ist in seiner Beweiswürdigung frei. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das schieds-
richterliche Verfahren in der jeweils geltenden Fassung.

(3)    Ein Ausschussmitglied darf an der Beratung und Abstimmung einer Angelegen-
heit nicht teilnehmen, wenn die Entscheidung ihm selbst, einer Angehörigen oder einem Angehörigen nach § 20 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung oder seinem Vorgesetzten /seiner Vorgesetzten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das Ausschussmitglied hat sich für die Dauer der Beratung der betreffenden Angelegenheit sowie für die Dauer der Abstimmung hierüber aus dem Sitzungsraum zu entfernen. Ob ein Sonderinteresse im Sinne des Satzes 1 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Vorstand der Landestierärztekammer.

(4)    Ausschussmitglieder können bei begründeter Besorgnis der Befangenheit von
einem Betroffenen abgelehnt werden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet der Vorstand der Landestierärztekammer.

(5)    Kammermitglieder, die von dem Schlichtungsausschuss als Zeugen oder Sach-
verständige geladen werden, sind zum persönlichen Erscheinen und zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Sie sind vor ihrer Beauftragung oder Anhörung über ihre Schweigepflicht gegenüber Dritten hinsichtlich ihnen im Schlichtungsverfahren zur Kenntnis gelangter Sachverhalte und Dokumente zu belehren.

 

§  5      Schlichtung

(1) Gelingt es dem Schlichtungsausschuss, unter den Betroffenen eine Einigung zu
      erzielen, so ist diese im Rahmen eines Ergebnisprotokolls festzuhalten. Das           
Ergebnisprotokoll ist von sämtlichen anwesenden Ausschussmitgliedern und von den Betroffenen zu unterzeichnen.                                                                                                
Misslingt der Schlichtungsversuch, so ist die Tätigkeit des Schlichtungsaus-schusses beendet.

(2)    Das Schlichtungsergebnis wird dem Vorstand der Landestierärztekammer
schriftlich mitgeteilt.

 

§  6      Schweigepflicht

Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses haben über die Ermittlungen und die
Ihnen in Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangten Sachverhalte und Dokumente der Betroffenen Stillschweigen zu wahren.


§  7      Entschädigung der Ausschussmitglieder, Zeugen und
          Sachverständigen

(1)    Sofern eine Entschädigung von anderer Seite nicht gewährt wird, erhalten die
Ausschussmitglieder und Sachverständigen für die ihnen aufgrund der   Teilnahme an Ausschusssitzungen entstandenen Auslagen sowie den  Zeitverlust eine Entschädigung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und – entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung, Die Zeugen erhalten für die in Satz 1 genannten Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe dessen, was für die Teilnahme an der Vertreterversammlung gewährt wird.

(2)    Sachverständige oder Gutachter, die auf Veranlassung eines Betroffenen tätig
       werden, sind von diesem zu entschädigen.


§  8      Kosten  

Die Kosten des Verfahrens trägt zur Hälfte die Landestierärztekammer, die übrigen Kosten gehen zu gleichen Teilen zu Lasten der Betroffenen. Vor
Durchführung des Schlichtungsverfahrens hat jeder der Betroffenen nach Aufforderung der Landestierärztekammer innerhalb der von dieser gesetzten Frist
einen Kostenvorschuss von jeweils Euro 50,00 zu zahlen. Geht dieser nicht fristgerecht ein, gilt der Antrag auf Schlichtung oder die Zustimmung zur Schlichtung
als zurückgenommen.


§  9      Inkrafttreten

Die Schlichtungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schlichtungsordnung vom 16. Februar 2006 außer Kraft.

 


 Kusel, 27. März 2019             gez. Dr. Monika Hildebrand
                        
                        Präsidentin