Zum Hauptinhalt springen
Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz (PDF)

Aufgrund des § 15 Abs. 1, 2 und 4 i. V. m. § 20 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBI. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBI. S. 37), hat die Vertreterversammlung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz am 21. November 2018, genehmigt mit Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 06. Dezember 2018, folgende Satzungsänderungen beschlossen:

Gliederung:
§ 1 Einberufung und Öffentlichkeit
§ 2 Erweiterung der Tagesordnung
§ 3 Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
§ 4 Leitung der Sitzung
§ 5 Abstimmung
§ 6 Ausschluss bei Sonderinteresse
§ 7 Allgemeine Ordnungsvorschriften
§ 8 Protokoll
§ 9 Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen
§ 10 Geschäftsführer
§ 11 Jahresrechnung
§ 12 Ausgaben
§ 13 Dienstreisen und Reisekosten
§ 14 Inkrafttreten

 

I. Vertreterversammlung

§ 1 Einberufung und Öffentlichkeit

(1) Die Einberufung der Vertreterversammlung erfolgt in der in § 8 der Hauptsatzung vorgeschriebenen Form und Frist unter gleichzeitiger Bekanntgabe der vom Vorstand aufgestellten Tagesordnung.

(2) Die Sitzung der Vertreterversammlung ist für alle Kammermitglieder öffentlich. Gegenstände, die sich für eine öffentliche Beratung nicht eignen, können aufgrund eines Beschlusses der anwesenden Mitglieder in geheimer Sitzung verhandelt werden. Die Inhalte der geheimen Sitzung unterliegen der Schweigepflicht.

§ 2 Erweiterung der Tagesordnung

(1) Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung können von den Mitgliedern der Vertreterversammlung bis spätestens eine Woche vor Beginn der Sitzung bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Sie bedürfen der Schriftform.

(2) Nach Beginn der Sitzung können bis zum Eintritt in die Tagesordnung ebenfalls Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung gestellt werden. Diese Anträge bedürfen der Unterstützung durch zwei weitere Mitglieder der Vertreterversammlung.

(3) Über alle Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung ist von der Vertreterversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung zu beschließen.

 

§ 3 Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

(1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet die Sitzung der Vertreterversammlung. Sie oder er überprüft die ordnungsgemäße Einberufung und stellt die Anwesenheit und Stimmberechtigung der Mitglieder sowie die Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung fest.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt sodann anhand der Tagesordnung den Sitzungsverlauf und ernennt eine Protokollführerin oder einen Protokollführer.

§ 4 Leitung der Sitzung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzung nach Maßgabe der Tagesordnung. Die erste (konstituierende) Sitzung einer neu gewählten Vertreterversammlung wird vom ältesten Mitglied der Vertreterversammlung eröffnet und geleitet, bis eine neue Präsidentin oder ein neuer Präsident der Vertreterversammlung gewählt ist. Dann übernimmt diese oder dieser die Leitung der Sitzung.

(2) Zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung erhalten die Rednerinnen und Redner das Wort in der Reihenfolge ihrer Meldung. Außer der Reihe erhalten das Wort:
1.    die Berichterstatterin oder der Berichterstatter;
2.    wer zur Geschäftsordnung sprechen will oder Berichtigungen zu geben hat;
3.    wer Schluss der Aussprache oder Überweisung an einen Ausschuss beantragen will;
4.    die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident  kann eine Beschränkung der Redezeit anordnen. Gegen die Anordnung kann die Entscheidung der Vertreterversammlung herbeigeführt werden.
(4) Nach Abschluss eines jeden Punktes der Tagesordnung sind der gefasste Beschluss und das Ergebnis der Beratung durch die Präsidentin oder den Präsidenten festzustellen.
§ 5 Abstimmung

Soweit die Hauptsatzung nichts anderes vorsieht, erfolgt die Abstimmung durch Handaufhebung. Auf Antrag muss schriftlich abgestimmt werden. Ist die Abstimmung durch Handaufheben im Gange, kann die schriftliche Abstimmung nicht mehr verlangt werden. Die Stimmenthaltung ist statthaft. Stimmenthaltungen werden beim Abstimmungsergebnis gesondert festgestellt und gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei geheimer schriftlicher Abstimmung hat die Präsidentin oder der Präsident oder im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 das älteste Mitglied  jeder oder jedem Abstimmenden die Gelegenheit zur unbeobachteten Ausfüllung des Stimmzettels zu geben. Trotzdem offen abgegebene Stimmen sind für ungültig zu erklären. Bei schriftlicher Abstimmung sind Stimmzettel ungültig,  aus denen der Wille der oder des Abstimmenden nicht mit Sicherheit zu erkennen ist oder die in keinem Zusammenhang mit der Sache stehen, über die abgestimmt wird.

§ 6 Ausschluss bei Sonderinteresse

(1) Ein Mitglied der Vertreterversammlung darf an der Beratung und an der Abstimmung von Angelegenheiten nicht teilnehmen, wenn die Entscheidung ihm selbst, einer Angehörigen oder einem Angehörigen nach § 20 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung oder seinem Vorgesetzen , einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nicht für Wahlen. Das Mitglied hat sich, wenn über die Angelegenheit in geheimer Sitzung beraten wird, aus der Sitzung zu entfernen.

(2) Ob ein Sonderinteresse vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall die Vertreterversammlung. An der Beratung und Abstimmung hierüber darf das Mitglied, über dessen Sonderinteresse entschieden wird, nicht teilnehmen.

 


§ 7 Allgemeine Ordnungsvorschriften

(1) Die Präsidentin oder der Präsident oder im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 das älteste Mitglied ist verpflichtet, für einen ungestörten Verlauf der Sitzung zu sorgen. Zu diesem Zweck stehen ihm folgende Mittel zur Verfügung:

1.    Verbot von Zwischenrufen, die die Rednerin oder den Redner wiederholt im Vortrag stören oder in einer Zwiesprache mit der Rednerin oder dem Redner ausarten;
2.    Rüge und im Wiederholungsfalle Ordnungsruf beim Sprechen ohne Worterteilung, bei persönlich verletzenden Ausführungen und Zwischenrufen oder sonstigen Verstößen gegen parlamentarische Gepflogenheiten;
3.    Wortentzug beim Überschreiten der Redezeit zu dem Tagesordnungspunkt nach zweimaliger Mahnung oder wenn eine Rednerin oder ein Redner auch nach zweimaliger vergeblicher Verweisung zur Sache von dem Verhandlungsgegenstand abschweift oder nach zweimaligem Ordnungsruf die Ordnung verletzt.
4.    Ausschluss aus der Versammlung wegen besonders grober Störung der Ordnung;
5.    Saalverweis von Zuhörern bei störenden Beifalls- bzw. Missfallensbekundungen, Zwischenrufen oder sonstigen Störungen;
6.    Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung, wenn sie nicht mehr entsprechend der Hauptsatzung bzw. der Geschäftsordnung durchzuführen ist.

(2) Gegen Ordnungsruf, Rüge, Wortentzug und Ausschluss kann die oder der Betroffene Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Vertreterversammlung sofort.

 

 

§ 8 Protokoll

(1) Über den Verlauf der Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen.

(2) Das Protokoll muss den Gang der Sitzung in gedrängter Form sowie den vollständigen Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsverhalten wiedergeben.

(3) Das Protokoll ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Protokollführerin oder von dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(4) Das Protokoll ist den Mitgliedern der Vertreterversammlung und dem Vorstand der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz innerhalb einer Frist von acht Wochen nach der Sitzung zuzuleiten. Dies kann auch per E-Mail geschehen.

(5) Beanstandungen des Wortlauts des Protokolls sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zusendung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Vertreterversammlung vorzubringen. Wenn innerhalb dieser Frist keine Beanstandung erfolgt, gilt das Protokoll als genehmigt.

(6) Wird die Beanstandung durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Vertreterversammlung nicht anerkannt, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer die Entscheidung der Vertreterversammlung über die Beanstandung bei der nächsten Sitzung verlangen.

 

§ 9 Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen

(1) Der Vorstand wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Maßgabe der Vorschriften in der Hauptsatzung einberufen.

(2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt die Leitung der Sitzung.

(3) In der Vorstandssitzung kann auch über eine Angelegenheit beraten und beschlossen werden, die nicht in der Tagesordnung vorgesehen ist, es sei denn, dass die Mehrheit des Vorstandes dagegen Einspruch erhebt.

(4) Für die Sitzungen des Vorstandes gelten die Vorschriften der §§ 3 bis 8 entsprechend. Über das Vorliegen eines Sonderinteresses entscheidet der Vorstand.

§ 10 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt ihre oder seine Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen aus.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat die Präsidentin oder den Präsidenten  über alle Vorgänge ständig auf dem Laufenden zu halten. Besonders wichtigen Schriftverkehr haben die Präsidentin oder der Präsident und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer persönlich zu unterzeichnen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer unterliegt den Weisungen des Vorstandes und hat die Beschlüsse des Vorstandes unter Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung auszuführen.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist verpflichtet, der Vertreterversammlung jährlich zu Beginn des folgenden Jahres einen Geschäftsbericht zu erstatten.
(4) Die Ausschlussgründe gemäß § 6 gelten für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer entsprechend.

§ 11 Jahresrechnung

Die Jahresrechnung wird gemäß § 14 der Hauptsatzung vom Rechnungsprüfungsausschuss unter dem Gesichtspunkt der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geprüft. Der Ausschuss fasst seine Feststellungen in einem schriftlichen Bericht, der von beiden Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern zu unterschreiben ist, zusammen und stellt ggf. den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 12 Ausgaben
Anweisungen sind vor Ausführung von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zu prüfen und freizugeben.

§ 13 Dienstreisen und Reisekosten

(1) Dienstreisen bedürfen der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten.

(2) Die Höhe der Reisekosten und die Höhe der Entschädigung für den Praxisausfall bei praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzten werden im Haushaltsplan festgesetzt.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 11.08.1992 außer Kraft.


Kusel, 27. März 2019           gez. Dr.  Monika Hildebrand
Präsidentin