Fundtiere –Wer zahlt die Behandlungskosten?
Gesetzliche Regelung
§ 2 des Tierschutzgesetzes vom 25.05.1998
§ 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem BGB auf dem Gebiet des Fundrechts vom 20. September 1977 in Verbindung mit §§ 967 und 90 a Satz 3 BGB
Verwaltungsvorschrift „Behandlung von Fundsachen“ des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 1. Oktober 2004 (MinBl S. 350
Definition
Als Fundtier gilt ein Tier das besitzerlos aber nicht herrenlos ist.
Kennzeichend dafür sind: guter Ernährungszustand, Halsband, Kennzeichnungen, Zutraulichkeit
Zuständigkeiten
Fundtiere sind Fundsachen, sie fallen unter die Zuständigkeit der Fundbehörden der Gemeinden, Verbandgemeinden und Städte. Diese sind nach § 2 des Tierschutzgesetzes verpflichtet, Fundtiere ordnungsgemäß unterzubringen und zu betreuen
Die Behörden sind verpflichtet, die Aufwendungen für die Unterbringung und Betreuung der Fundtiere zu erstatten.
Falls die Eigentümer des herrenlosen Tieres ermittelt werden können, kann die Fundbehörde von diesen die Erstattung der bereits übernommenen Kosten verlangen.
Nach einer Frist von mindestens 4 Wochen erlischt diese Verpflichtung, das Fundtier wird zu einem herrenlosen Tier.
Kann die zuständige Fundbehörde die notwendige Unterbringung und Betreuung nicht selbst sicherstellen, so hat sie das Fundtier einer geeigneten Einrichtung bzw Person zu übergeben, und die erforderlichen Aufwendungen für die Versorgung der Fundtiere zu ersetzen.
Dies gilt auch, wenn der Finder das Fundtier nicht bei der Fundbehörde sondern – mit Zustimmung der Behörde – direkt bei der Einrichtung / Person abgegeben werden.
Erforderlich sind die Kosten, die für Unterbringung, Verpflegung und die lebensnotwendige medizinische Behandlung entstehen.
In der Praxis wird es von den Behörden meist so gehandhabt, daß diese eine Vereinbarung mit Tierschutzvereinen / im Tierschutz tätigen Personen treffen und die Erstattungspflichten durch Zahlung eines pauschalen Geldbetrags abgelten.
Trotzdem sollten die Kosten, die durch lebenserhaltende Maßnahmen entstehen, der zuständigen Ordnungsbehörde in Rechnung gestellt werden.
Notfalls muß der Tierarzt die Kosten der Notfallversorgung bei der zuständigen Behörde einklagen.
Aktuelle Urteile zur Notfallbehandlung eines Fundtieres
Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes:
Das VG des Saarlandes hatte im April 2013 einer Kleintierklinik Recht gegeben,die von der zuständigen Gemeinde Erstattung der Aufwendungen für die tierärztliche Untersuchung einer verletzten Schildkröte sowie deren anschließender Euthanasie verlangte.
Die Gemeinde hatte die Kostenerstattung mit dem Hinweis abgelehnt, es handele sich vorliegend nicht um ein Fund-, sondern um ein herrenloses Tier.
Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, dass eine eindeutige Klärung, ob es sich bei der Schildkröte um ein Fundtier oder herrenloses Tier gehandelt hatte, nicht möglich sei. Allerdings sei davon auszugehen, dass die Schildkröte sowohl aufgrund ihrer Tierart als auch infolge der erlittenen Verletzungen nicht mehr in der Lage war, zu ihrem Halter zurückzufinden, was für die Vermutung sprechen würde, dass sie ihrem Besitzer verloren gegangen war. Zwar sei keine Verlustmeldung im Zuständigkeitsbereich der Beklagten eingegangen. Dies allein sei aber noch kein ausreichender Beweis dafür, dass das betreffende Tier herrenlos war.
Das Gericht hob hervor, dass die von ihm vorgenommene Interpretation der rechtlichen Lage ihre Rechtfertigung insbesondere in dem im Januar 2002 eingefügten Artikel 20a GG, der den Tierschutz zum Staatsziel erklärte, findet. Wörtlich heißt es: "Die vom Gericht favorisierte Auffassung, dass aufgefundene Tiere - außer in Fällen offensichtlicher Herrenlosigkeit - zunächst als Fundtiere im Sinne der §§ 965 ff. BGB zu qualifizieren sind, trägt der im Lichte des Artikels 20a GG zu betrachtenden Aufgabe der Rechtsordnung Rechnung, dass der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere zu gewährleisten ist."
Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen:
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat in seinem Urteil vom 19. Mai 2010 (AZ: 1 A 288/08) einem Tierarzt Recht gegeben, der von der Gemeinde Erstattung seiner Kosten für die Behandlung einer verunfallten Katze forderte.
Die Katze konnte aufgrund ihres Pflegezustandes und einer Tätowierung eindeutig als Fundtier eingestuft werden- mit der Konsequenz dass die Verantwortlichkeit für die medizinische Versorgung bei der Gemeinde lag. Der Tierarzt hat somit gegen die Gemeinde einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen als Geschäftsführer ohne Auftrag.
Die Kommune kann auch nicht den Einwand geltend machen, dass eine Behandlung des Tieres aus Kostengründen nicht gewollt sei und der Tierarzt gegen den Willen der Behörde gehandelt hat. Die Gemeinde war als Fundbehörde für das Wohl der Katze verantwortlich, sodass ihr schon gemäß § 2 des Tierschutzgesetzes die Veranlassung angemessener Pflegemaßnahmen oblag. Eine Euthanasie der Katze hätte diese Pflicht verletzt.
Wegweisend an diesem Urteil ist, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht nur mit der Zuständigkeit der Kommune für Fundtiere nach dem BGB begründet, sondern vor allem mit den Bestimmungen im Tierschutzgesetz und der Verankerung des Tierschutzes als Staatsziel im Grundgesetz.
Die Urteilsbegründung lässt daher kaum Spielraum, im Falle von herrenlosen Tieren anders zu verfahren, da weder Grundgesetz noch Tierschutzgesetz zwischen Fund-und herrenlosen Tieren unterscheiden.
Bis zur endgültigen Klärung empfiehlt es sich jedoch für Tierärzte und Tierheime, mit den zuständigen Fund- und Ordnungsbehörden grundlegende Absprachen über die Frage der Kostenerstattung bei der Behandlung verletzt aufgefundener Tiere zu treffen.