Prüfungsordnung

Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfungen (PDF)

im Ausbildungsberuf „Tiermedizinische Fachangestellte“/„Tiermedizinischer Fachangestellter“ in Rheinland-Pfalz

 


Aufgrund des Beschlusses ihres Berufsbildungsausschusses vom 12. September 2015 erlässt die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz als zuständige Stelle gemäß § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBI I S. 931), das durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) geändert worden ist und unter Berücksichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten / zur Tiermedizinischen Fachangestellten vom 22. August 2005 (BGBI. I S. 2522) (TiermedFAngAusbV) folgende Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Tiermedizinische Fachangestellte“ / „Tiermedizinischer Fachangestellter“, die von dem Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung am
6. Dezember 2018 genehmigt worden ist:
Inhaltsverzeichnis

I.Abschnitt: Prüfungsausschüsse    3
§ 1 Errichtung    3
§ 2 Befangenheit    3
§ 3 Geschäftsführung    4
§ 4 Verschwiegenheit    4
II.Abschnitt: Vorbereitung der Abschlussprüfung    4
§ 5 Prüfungstermine    4
§ 6 Zulassung zur Abschlussprüfung    4
§ 7 Zulassung in besonderen Fällen    5
§ 8 Anmeldung zur Prüfung    5
§ 9 Entscheidung über die Zulassung    6
    § 10 Regelungen für Behinderte    7
§ 11 Prüfungsgebühr    7
III. Abschnitt: Durchführung der Abschlussprüfung    7
§ 12 Prüfungsgegenstand    7
§ 13 Gliederung und Inhalt der Abschlussprüfung    7
§ 14 Prüfungsaufgaben    8
§ 15 Nichtöffentlichkeit    8
§ 16 Leitung und Aufsicht    8
§ 17 Ausweispflicht und Belehrung    8
§ 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße    9
§ 19 Rücktritt, Nichtteilnahme    9
IV. Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses    9
§ 20 Bewertung    9
§ 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses    10
§ 22 Prüfungszeugnis    11
§ 23 Nicht bestandene Prüfung    11
V. Abschnitt: Wiederholungsprüfung    12
§ 24 Wiederholungsprüfung    12
VI. Abschnitt: Zwischenprüfung    11
§ 25 Zwischenprüfung    11
VII. Abschnitt: Schlussbestimmungen    12
§ 26 Rechtsbehelfsbelehrungen    12
§ 27 Prüfungsunterlagen    12
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten    12


I.    Abschnitt: Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung, Zusammensetzung und Berufung

(1)    Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die Landestierärztekammer einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. Sie kann diese Aufgabe sowie alle weiteren Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem oder den Prüfungsausschüssen auf die Bezirkstierärztekammer Pfalz übertragen.

(2)    Werden mehrere Prüfungsausschüsse errichtet, sollen Sitz und Zusammensetzung der Ausschüsse nach regionalen Gesichtspunkten bestimmt werden.

(3)    Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Protokollführerin oder einen Protokollführer. Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und von dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen.
§ 2 Befangenheit

(1)    Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 46 Abs. 1 des BBiG und bei der Prüfung dürfen Angehörige der zu prüfenden Person nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:

1.    Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
2.    Ehegatten,
3.    Eingetragene Lebenspartner,
4.    Personen, die mit der zu prüfenden Person in eheähnlicher Gemeinschaft leben,
5.    Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
6.    Geschwister,
7.    Kinder der Geschwister,
8.    Geschwister der Eltern und
9.    Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn    

1.    in den Fällen der Nummern 2, 3 und 4 die Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder eheähnliche Gemeinschaft nicht mehr besteht;
2.    in den Fällen der Nummern 5 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.    im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2)    Nicht mitwirken sollen Ausbildende aus demselben Ausbildungsbetrieb.

(3)    Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich befangen fühlen, oder zu prüfende Personen, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der Landestierärztekammer oder während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.

(4)    Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Landestierärztekammer, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(5)    Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Landestierärztekammer die Durchführung der Abschlussprüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen Landestierärztekammer übertragen.
Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen als nicht gewährleistet erscheint.


§ 3 Geschäftsführung, Organisation

Die Landestierärztekammer regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.


§ 4 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Gäste gemäß § 17 Abs. 1 haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der Landestierärztekammer. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Landestierärztekammer.
II. Abschnitt: Vorbereitung der Abschlussprüfung

§ 5 Prüfungstermine

(1)    Die Landestierärztekammer bestimmt im Einvernehmen mit der Bezirkstierärztekammer und den zuständigen Berufsschulen die Prüfungstermine. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

(2)    Die Landestierärztekammer gibt Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen mindestens drei Monate vor dem festgesetzten Zeitpunkt in ihren Mitteilungsblättern und durch persönliche Benachrichtigung den Ausbilderinnen und Ausbildern und den Auszubildenden bekannt.

(3)    Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen Prüfungsaufgaben für das gesamte Gebiet der Landestierärztekammer oder der Bezirkstierärztekammer durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage anzusetzen.

§ 6 Zulassung zur Abschlussprüfung

(1)    Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen

1.    wer die Ausbildung zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.    wer an der Zwischenprüfung teilgenommen hat sowie die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise geführt hat,
3.    wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungs-verhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildende oder der Auszubildende noch deren oder dessen gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2)    Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.


§ 7 Zulassung in besonderen Fällen

(1)    Auszubildende können nach Anhörung der Ausbilderin oder des Ausbilders und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit, die mindestens 30 Monate betragen muss, zur Abschlussprüfung unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:

⦁    Die Berufsschulzeugnisse der Grundstufe und der Fachstufe I müssen einen Gesamt-notendurchschnitt von Note 2,0 oder besser in den Fächern des berufsbezogenen Unterrichtes erreicht haben.
⦁    Das Ergebnis der Zwischenprüfung darf nicht unter 50 % der zu erreichenden Punktzahl liegen.
⦁    Weiterhin muss eine Beurteilung durch die Ausbilderin oder den Ausbilder vorliegen, dass Leistungen im Betrieb erbracht werden, die erheblich über den Leistungen liegen, wie sie in der Ausbildungsdauer weiter fortgeschrittene Auszubildende üblicherweise erbringen.
⦁    Die Empfehlung der Berufsbildenden Schule sowie eine Bescheinigung über die regel-mäßige Teilnahme am Berufsschulunterricht (weniger als 10 Prozent Ausfallzeit) muss vorliegen

(2)    Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, im Beruf Tiermedizinische Fachangestellte oder Tiermedizinischer Fachangestellter tätig gewesen ist. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargelegt wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(3)    Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer Berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung zur Tiermedizinischen Fachangestellten oder zum Tiermedizinischen Fachangestellten entspricht.

(4)    Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung kann nur ausgesprochen werden, wenn die nach § 8 Abs. 3 erforderlichen Nachweise bei Antragstellung vorgelegt werden.

 

§ 8 Anmeldung zur Prüfung

(1)    Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich bei der Landestierärztekammer innerhalb der von der Landestierärztekammer bestimmten Anmeldefristen mit den entsprechenden Formularen durch die Ausbilderin oder den Ausbilder mit Zustimmung der oder des Auszubildenden zu erfolgen.

(2)    In besonderen Fällen können Auszubildende selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Satz 1 gilt insbesondere in Fällen des § 7 Abs. 2 oder 3 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
(3)    Der Anmeldung sind beizufügen:

a)    Angaben zur Person mit tabellarischem Lebenslauf.
b)    Eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung, wenn diese nicht in Rheinland-Pfalz abgelegt wurde.
c)    Der von der Ausbilderin oder dem Ausbilder unterzeichnete Nachweis über die ordnungsgemäße Führung des Berichtsheftes.
d)    Ein schriftlicher Nachweis über die praktische Erfahrung im Strahlenschutz in der Tierheilkunde; der Nachweis soll in Form einer Dokumentation entweder über die Assistenz bei oder über selbstständig durchgeführte Röntgenaufnahmen erbracht werden.
e)    Das aktuellste Zeugnis der Berufsschule in beglaubigter Abschrift.
f)    Falls eine Behinderung vorliegt, aktuelle ärztliche Bescheinigung oder Schwerbehindertenausweis über Art und Umfang in beglaubigter Ablichtung.

Satz 1 Buchstabe b bis d gilt nicht in den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3. In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3 ist zusätzlich zu den Anforderungen des Satzes 1 Buchstabe a, e und f folgendes vorzulegen:

a)    Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 oder ein Nachweis über eine Ausbildung nach § 7 Abs. 3.
b)    Ein Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Tierheilkunde nach der RöV.
c)    Weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise oder Zeugnisse in beglaubigter Ablichtung soweit vorhanden.
d)    Nachweis über ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland in übersetzter und beglaubigter Form soweit vorhanden.

Bei Wiederholungsprüfungen sind hinsichtlich vorangegangener Prüfungen erteilte Bescheide in beglaubigter Ablichtung vorzulegen.


§ 9 Entscheidung über die Zulassung

(1)    Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Landestierärztekammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2)    Die Entscheidung über die Zulassung ist der zu prüfenden Person,  bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten, sowie dem Ausbildungsbetrieb rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und –ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf das Antragsrecht behinderter Menschen nach § 10 ist hinzuweisen.

(3)    Eine ablehnende Entscheidung ist der zu prüfenden Person oder bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Ausbildungsbetrieb ist von der Entscheidung zu unterrichten.

(4)    Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum Beginn der Prüfung zurückgenommen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden ist.

(5)    Auszubildende, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.

§ 10 Regelungen für behinderte Menschen

Behinderten Menschen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den behinderten Menschen zu erörtern.

§ 11 Prüfungsgebühr

(1)    Für die Teilnahme an der Prüfung wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung der Landestierärztekammer in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

(2)    Diese Gebühr ist vom Ausbildungsbetrieb, in den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3 und des § 8 Abs. 2 von der zu prüfenden Person bei der Anmeldung zur Prüfung zu entrichten.
III. Abschnitt: Durchführung der Abschlussprüfung

§ 12 Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die TiermedFAngAusbV ist zugrunde zu legen.

§ 13 Gliederung und Inhalt der Abschlussprüfung

(1)    Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 der TiermedFAngAusbV aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend des Rahmenlehrplans zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2)    Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischem Teil.

(3)    Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit frei zu formulierenden Antworten, aus der Bearbeitung eines gestellten Themas, aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren oder aus der Kombination dieser Methoden. Prüfungsbereiche sind:

a)    Behandlungsassistenz,
b)    Betriebsorganisation und –verwaltung,
c)    Infektionskrankheiten und Seuchenschutz,
d)    Strahlenschutz in der Tierheilkunde,
e)    Wirtschafts- und Sozialkunde

Für die Prüfungsbereiche nach Satz 1 gelten die Anforderungen des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 der TiermedFAngAusbV.
Die zeitlichen Höchstwerte gemäß § 9 Abs. 4 der TiermedFAngAusbV können insbesondere dann unterschritten werden, wenn die schriftliche Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt wird.

(4)    Im praktischen Teil der Prüfung soll die zu prüfende Person in höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Der zu prüfenden Person ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Bei der Prüfungsaufgabe sollen von der zu prüfenden Person praxisbezogene Arbeitsabläufe simuliert, demonstriert, dokumentiert und präsentiert werden.


§ 14Prüfungsaufgaben

(1)    Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben sowie Musterlösungen, Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der TiermedFAngAusbV.

(2)    Der Prüfungsausschuss verwendet überregional erstellte Prüfungsaufgaben, die von einem Ausschuss gemäß § 40 Abs. 2 des BBiG beschlossen werden und die von der Bundestierärztekammer oder anderen Tierärztekammern zur Verfügung gestellt werden, oder selbst erstellte Prüfungsaufgaben.
§ 15 Nichtöffentlichkeit

(1)    Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter des für die Aufsicht über die Landestierärztekammer zuständigen Ministeriums, der Landestierärztekammer, der Bezirkstierärztekammer sowie die Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Landestierärztekammer andere Personen als Gäste zulassen, sofern keine der zu prüfenden Personen aus wichtigem Grund widerspricht.
Bei der Prüfung behinderter Menschen kann der Prüfungsausschuss geeignete Personen zu Unterstützung hinzuziehen.

(2)    Die in Absatz 1 genannten Personen sind nicht stimmberechtigt und haben sich auch sonst jeder Einwirkung auf den Prüfungsablauf zu enthalten.

(3)    Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 16 Leitung und Aufsicht

(1)    Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds oder des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses abgenommen.

(2)    Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Landestierärztekammer im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die zu prüfende Person die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Die Prüfungsaufgaben sollen der Aufsicht führenden Person im verschlossenen Umschlag übergeben werden. Der Umschlag ist erst bei Prüfungsbeginn zu öffnen.
Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 17 Ausweispflicht und Belehrung

Die zu prüfenden Personen haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds, des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds oder der Aufsicht führenden Person auszuweisen und zu versichern, dass sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen.
Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
    
§ 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1)    Versucht eine zu prüfende Person durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung, ihre Prüfungsleistung zu beeinflussen, so kann sie durch die Aufsicht führende Person von der Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden.
Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der zu prüfenden Person. Im Falle eines schwerwiegenden oder wiederholten Täuschungsversuchs ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.

(2)    Wird ein schwerer Täuschungsversuch nach der Zeugnisausgabe bekannt, so kann die Prüfung innerhalb eines Jahres seit dem Tag der praktischen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.


§ 19 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1)    Die zu prüfende Person kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Prüfungsausschuss zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2)    Tritt die zu prüfende Person nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt, insbesondere eine Erkrankung, vorliegt. Im Falle eines Rücktritts wegen einer Erkrankung ist die Prüfungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest unverzüglich nachzuweisen.

(3)    Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die zu prüfende Person an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4)    Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung der zu prüfenden Person.
IV. Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20 Bewertung

(1)    Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 13 sowie die Gesamtleistung sind – unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen aufgrund der Ausbildungsordnung oder, soweit diese darüber keine Bestimmung enthält, aufgrund der Entscheidung des Prüfungsausschusses – wie folgt zu bewerten:

⦁    eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 – 92 Prozent     = Note 1 =  sehr gut (1,0 – 1,4);

⦁    eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 – 81 Prozent         = Note 2 =  gut (1,5 – 2,4)

⦁    eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81  - 67 Prozent    = Note 3 =  befriedigend (2,5 – 3,4)

⦁    eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= unter 67 – 50 Prozent    = Note 4 =  ausreichend (3,5 – 4,4)

⦁    eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
= unter 50 - 30 Prozent    = Note 5 =  mangelhaft (4,5 – 5,4)

⦁    eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse fehlen.
= unter 30 - 0 Prozent    = Note 6 =  ungenügend (5,5 – 6).

(2)    Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktesystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen.

(3)    Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten.

(4)    Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsbereiche und des praktischen Prüfungsteils gemäß § 13 erfolgt nach einem differenzierten Punkt- und Notensystem in Anwendung des Absatzes 1.

(5)    Soweit bei der Bewertung Mittel zu errechnen und diese in ganzen Noten festzustellen sind, ist bei Werten bis 0,49 abzurunden.

§ 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1)    Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsbereiche fest.
Über den Verlauf der Abschlussprüfung einschließlich der Beratung und Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2)    Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1.    im Bereich Behandlungsassistenz    40 Prozent
2.    im Bereich Betriebsorganisation und –verwaltung    30 Prozent
3.    im Bereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz    10 Prozent
4.    im Bereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde    10 Prozent
5.    im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde    10 Prozent.

(3)    Das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung ist der zu prüfenden Person vor Beginn des praktischen Teils der Prüfung bekannt zu geben.

(4)    Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag der zu prüfenden Person oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist von der zu prüfenden Person zu bestimmen.

(5)    Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde und in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

(6)    Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich der Ergänzungsprüfung gemäß Absatz 4 sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(7)    Der Prüfungsausschuss muss der zu prüfenden Person am letzten Prüfungstag mitteilen, ob die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ist. Hierüber ist der zu prüfenden Person unverzüglich eine von dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens oder des Nichtbestehens der Tag der Feststellung des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss einzusetzen.

(8)    Unbeschadet des § 24 Abs. 2 kann der Prüfungsausschuss bei nicht bestandener Prüfung bestimmen, in welchen Prüfungsbereichen und gegebenenfalls in welchem Prüfungsteil eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.
.
§ 22 Prüfungszeugnis

(1)    Über die Prüfung erhält die zu prüfende Person von der Landestierärztekammer ein Zeugnis.

(2)    Das Prüfungszeugnis enthält

⦁    die Bezeichnung „Prüfungszeugnis“ nach § 37 des BBiG
⦁    die Personalien der zu prüfenden Person
⦁    den Ausbildungsberuf
⦁    das Gesamtergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung mit den Ergebnissen in den Prüfungsbereichen:
Behandlungsassistenz
Betriebsorganisation und –verwaltung
Infektionskrankheiten und Seuchenschutz
Strahlenschutz in der Tierheilkunde
Wirtschafts- und Sozialkunde

⦁    das Ergebnis des praktischen Teils der Prüfung
⦁    das Datum des Bestehens der Prüfung
⦁    die Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses
⦁    die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten  der Landestierärztekammer mit Siegel

(3)    Das Prüfungszeugnis enthält die Noten für die geprüften Bereiche sowie die Gesamtnote.

(4)    Die Landestierärztekammer fertigt nach bestandener Prüfung eine Urkunde zum Nachweis der Berechtigung aus, die Berufsbezeichnung „Tiermedizinische Fachangestellte“ oder „Tiermedizinischer Fachangestellter“ führen zu dürfen.

(5)    Ausbildungsbetrieben werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt.


§ 23 Nicht bestandene Prüfung

(1)    Bei nicht bestandener Prüfung erhält die zu prüfende Person von der Landestierärztekammer einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsbereichen oder Prüfungsteilen, ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind.

(2)    Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.

V. Abschnitt: Wiederholungsprüfung

§ 24 Wiederholungsprüfung

(1)    Eine Abschlussprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2)    In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende Person auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils oder gegebenenfalls vom praktischen Prüfungsteil zu befreien, wenn ihre Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3)    Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4)    Die §§ 6 bis 9 gelten entsprechend.
VI. Abschnitt: Zwischenprüfung

§ 25 Zwischenprüfung

(1)    Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung entsprechend § 8 der TiermedFAngAusbV durchzuführen.

(2)    Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(3)    Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1.    Durchführen von Hygienemaßnahmen
2.    Schutzmaßnahmen vor Infektionskrankheiten und Tierseuchen
3.    Erste Hilfe beim Menschen
4.    Materialbeschaffung und –verwaltung
5.    Information und Datenschutz

(4)    Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten die §§ 14 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 entsprechend.

(5)    Die Prüfungsgebühr hat der Ausbildungsbetrieb zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der Landestierärztekammer in der jeweils gültigen Fassung.

VII. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 26 Rechtsbehelfsbelehrungen

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der Landestierärztekammer sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die zu prüfende Person mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Diese richtet sich im Einzelnen nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung und mit dem Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.


§ 27 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen gemäß § 10 und die Niederschriften gemäß § 23 Abs. 7 sind 10 Jahre aufzubewahren.

 

§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Tiermedizinische Fachangestellte“ / „Tiermedizinischer Fachangestellter“ vom 23. Juni 2008 außer Kraft.

 

 


Kusel, 27. März 2019             gez. Dr. Monika Hildebrand
                 Präsidentin                      

 

 

Anlage zur Prüfungsordnung:

Durchführungsverordnung zur Prüfungsordnung