Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.11.2012 (Az: 8 AzR 705/11)
Haftung des Arbeitnehmers bei grober Fahrlässigkeit
Der Arbeitnehmer war als Kraftfahrer beschäftigt. Er verursachte mit seinem LKW mit einer Alkoholkonzentration von 0,94 Promille einen Unfall, bei dem der Arbeitgeberin ein Gesamtschaden von 16.718 Euro entstand.
Zur Frage der Haftung des Arbeitnehmers gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, es sind jedoch die Grundsätze zu beachten, die die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Milderung der Arbeitnehmerhaftung erarbeitet hat:
1. Im Falle von Vorsatz besteht eine volle Haftung des Arbeitnehmers.
2. Grundsätzlich gilt dies auch dann, wenn ihm eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist - eine anteilige Haftung kann allerdings dann bestehen, wenn die Höhe des Schadens in einem krassen Missverhältnis zur Höhe des Einkommens steht (verschiedene unterinstanzliche Urteile haben als Maßstab drei Bruttomonatsverdienste festgelegt.)
3. Bei normaler/durchschnittlicher Fahrlässigkeit erfolgt grundsätzlich eine Schadensteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (aber auch hier wieder unter Berücksichtigung eines krassen Missverhältnisses zwischen Schadens- und Einkommenshöhe).
4. Bei leichter oder einfacher Fahrlässigkeit entfällt eine Haftung des Arbeitnehmers.
Das Bundesarbeitsgericht hat ebenso wie die Vorinstanz festgestellt, dass der Arbeitnehmer den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Im Gegensatz zur Vorinstanz lehnt das Bundesarbeitsgericht jedoch eine starre Haftungsobergrenze von drei Bruttomonatsgehälter ab. Ob eine Entlastung des Arbeitnehmers in Betracht zu ziehen ist und wie weit diese gegebenfalls zu gehen hat, ist auf Grund einer Abwägung aller maßgeblichen Umstände nach § 287 ZPO zu entscheiden.
Urteil des Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Mainz (Az.: BG-H 6/11.MZ):
Sorgfaltsanforderungen des Tierarztes bei einer staatlichen Tötungsanordnung
Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. November 2010, Aktenzeichen 2 K 637/08:
Keine Befreiung vom tierärztlichen Notfalldienst für Tierarzt im "Nebenerwerb"
Das Verwaltungsgericht Chemnitz hatte über den Antrag eines niedergelassenen Tierarztes zu entscheiden, ihm die Befreiung vom tierärztlichen Norfalldienst zu erteilen. Der in eigener Praxis tätige Tierarzt hatte zuvor bei der für ihn zuständigen Landestierärztekammer die Befreiung vom tierärztlichen Notfalldienst mit der Begründung verlangt, dass er aufgrund seiner Vollzeittätigkeit als Angestellter in einem Pharmaunternehmen in zeitlich nur sehr geringem Umfang in der tierärztlichen Praxis tätig sei. Außerdem entstünden ihm, da er lediglich eine Kleintierpraxis betriebe, durch die Teilnahme am unbeschränkten tierärztlichen Notdienst unverhältnismäßige Zusatzkosten.
Das Verwaltungsrecht hat in diesem Urteil ausgeführt, dass sich die tierärztlichen Berufspflichten am Berufsbild des "Vollzeit"-Tierarztes orientieren. "Alle praktizierenden niedergelassenen Tierärzte seien aufgrund ihrer Ausbildung und Approbation zur Teilnahme am tierärztlichen Notfalldienst geeignet. Derjenige, welcher fachlich nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und qualifizierte Durchführung des Notfalldienstes biete, habe sich entsprechend fortzubilden oder auf eigene Kosten einen Vertreter für die Durchführung der ihm obliegenden Einsätze zu stellen. Auch ein langjährig auf Kleintiere spezialisierter Tierarzt habe deshalb keinen Anspruch auf Befreiung vom Notfalldienst.
Die Verpflichtung zum Notfalldienst ist demnach an die Niederlassung gebunden und besteht unabhängig vom zeitlichen Umfang der ausgeübten Tätigkeit sowie unabhängig vom Tätigkeitsschwerpunkt (Groß- oder Kleintiere).