Hinweise zum Schülerpraktikum

Die Kammer empfiehlt, vor Abschluss eines Schülerpraktikumvertrages sich von der Schule schriftlich bescheinigen lassen, dass der Schüler während des Praktikums gesetzlich unfall- und haftpflichtversichert ist.

Eine Bescheinigung sollte folgenden Inhalt haben:

 

Bescheinigung Schülerpraktikum

 

II.
Sollte eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt werden, rät die Kammer aufgrund des möglichen Haftungsrisikos von einem Praktikumsvertrag ab, bzw. es sollte sich sodann mit der zuständigen gesetzlichen Unfallkasse unmittelbar in Verbindung gesetzt werden.

Bei Praktikanten unter 16 sollten im Vorfeld auch mit den gesetzlichen Vertretern über die eingeschränkten Tätigkeiten gesprochen werden. Im Einzelnen sollte kein direkter Kontakt mit dem Tier und kein Kontakt zu Körperflüssigkeiten stattfinden. Auch soll ein Zutritt zum Röntgenbereich vermieden werden. Der Tierarzt muss in haftungsrechtlicher Hinsicht generell im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung prüfen und entscheiden, inwieweit ein Schülerpraktikant in der Praxis einer Gefährdung ausgesetzt wird oder nicht. Auf etwaige Allergien sollte ebenfalls hingewiesen werden.
Bei weitergehenden Fragen sollte das zuständige Gewerbeaufsichtsamt konsultiert werden.