Ist eine Weitergabe von Tierarzneimitteln an Kollegen möglich?
§ 47 des Arzneimittelgesetzes (AMG) legt abschließend und verbindlich den Vertriebsweg von Arzneimitteln fest.
Nach § 47 Abs. 1 Ziff. 6 AMG sind Tierärzte berechtigt, Arzneimittel im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke zu erwerben, soweit es sich um Fertigarzneimittel handelt, zu dem Zweck, diese an den von ihnen behandelten Tieren anzuwenden bzw. an deren Halter abzugeben.
Der Erwerb eines Tierarzneimittels durch einen Tierarzt zur Weitergabe an einen anderen Tierarzt ist an keiner Stelle im Arzneimittelgesetz geregelt, so dass dies unzulässig ist und damit im Falle eines verschreibungspflichtigen Tierarzneimittels eine Straftat nach § 95 Abs.1 Ziff 5 AMG bzw. eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Ziff 12 AMG darstellt.
Einzige Ausnahme ist die Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen der Übergabe einer tierärztlichen Praxis gemäß § 43 Abs. 6 AMG.