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Beitragsordnung

Beitragsordnung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz (PDF)

Aufgrund des § 15 Abs. 1, 2 und 4 i. V. m. § 20 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBI. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBI. S. 37), hat die Vertreterversammlung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz am 21. November 2018, genehmigt mit Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 06. Dezember 2018, folgende Satzungsänderungen beschlossen:


Gliederung:
§ 1 Beitragspflicht
§ 2 Beitragsbemessung
§ 3 Einstufung
§ 4 Zahlung, Stundung und Erlass
§ 5 Mahnung und Beitreibung
§ 6 Inkrafttreten


§ 1 Beitragspflicht

(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhebt die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz von ihren Mitgliedern Beiträge.

(2) Die Beitragspflicht beginnt mit der Mitgliedschaft bei der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz. Das Beitragsjahr ist das laufende Kalenderjahr.


(3)  Der Beitrag ist unabhängig von Beginn und Ende der Mitgliedschaft für das gesamte Beitragsjahr zu entrichten.
(4) Kammerangehörige, die für das laufende Jahr bei einer anderen Tierärztekammer im Bundesgebiet beitragspflichtig waren und bei dieser den Jahresbeitrag bereits entrichtet haben (Nachweispflicht) sind in dem laufenden Beitragsjahr beitragsfrei. In allen anderen Fällen wird der Beitrag anteilig ermittelt und berechnet.
(5) Abweichend von Absatz 3 endet die Beitragspflicht im Todesfall mit dem Ablauf des Sterbemonats.

§ 2 Beitragsbemessung
(1) Die Höhe des jährlichen Kammerbeitrages ergibt sich unter Anwendung des Hebesatzes nach Absatz 2 auf den Grundbetrag. Der Grundbetrag wird jährlich von der Vertreterversammlung zusammen mit der Festlegung des Haushaltsplanes beschlossen.

(2) Die Hebesätze betragen:
-  Beitragsgruppe 1: Niedergelassene, im öffentlichen Dienst angestellte und beamtete, in Nebentätigkeit niedergelassene, in der Industrie tätige, sowie sonstige tierärztlich tätige Tierärztinnen und Tierärzte    105 v. H.

⦁    Beitragsgruppe 2: Niedergelassene Tierärztinnen und Tierärzte im Jahr der Erstniederlassung, Praxisassistentinnen und – assistenten und freiwillige Mitglieder mit fremdberuflicher Tätigkeit    50 v. H.

-  Beitragsgruppe 3: auf Antrag freiwillige Mitglieder im Ruhestand und ohne Berufs-ausübung sowie Kammermitglieder, deren durchschnittliches jährliches nachgewiesenes Einkommen im Vorjahr 6.000,00 € nicht überstiegen hat und ALG-II-Empfängern  ermäßigt auf     25 v. H.

-     Beitragsgruppe 4: Kammermitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, sind           
    beitragsfrei.

Über Beitragsermäßigungen in der Beitragsgruppe 3 entscheidet der Vorstand der Landes-tierärztekammer.

(3) Verändern sich im Laufe eines Beitragsjahres die Merkmale für die Einstufung in die Beitragstabelle, so wird der neue Beitrag erstmalig in dem folgenden Beitragsjahr erhoben.

§ 3 Einstufung  
(1)    Die Beitragsveranlagung erfolgt durch Selbsteinstufung der Kammerangehörigen entsprechend der Gruppen des § 2. Maßgeblich für die Beitragsveranlagung ist die zum 01.01. des jeweiligen Beitragsjahres ausgeübte Tätigkeit. Die Beitragsveranlagung gilt für das gesamte Beitragsjahr; die Änderung der tierärztlichen Tätigkeit führt innerhalb des Jahres zu keiner Änderung der Beitragsveranlagung.

(2)    Für die Einstufung in die Gruppen 2 bis 3 sind Nachweise zu erbringen, anderenfalls erfolgt die Einstufung in die Gruppe 1. Die Nachweise müssen zum 31. März des laufenden Jahres erbracht werden. Der Vorstand der Landestierärztekammer prüft die durch die Kammermitglieder durchgeführte Selbstveranlagung. Bei fehlerhaften Selbstveranlagungen sowie abgelehnten Anträgen auf Beitragsermäßigung erlässt die Landestierärztekammer einen Beitragsbescheid. Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand der Landestierärztekammer.


(3) Jeder Kammerangehörige ist verpflichtet, der Kammer innerhalb von 30 Tagen eine Veränderung in seiner Berufstätigkeit mitzuteilen, wenn diese eine Einstufung in eine andere Beitragsgruppe für das kommende Beitragsjahr zur Folge hat.

 

§ 4 Zahlung, Stundung und Erlass
(1) Der Beitrag ist bis zum 31. März des laufenden Jahres zu leisten. Zahlungsaufforderungen im deutschen Tierärzteblatt gelten als öffentliche Zahlungsaufforderung. Die Landestierärztekammer kann von Kammerangehörigen zum Einzug der fälligen Beiträge durch Lastschrifteinzugsverfahren ermächtigt werden.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall auf Antrag die Beiträge zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Der Antrag muss bis zum 31. März des laufenden Jahres schriftlich an den Vorstand gerichtet und begründet werden. Zur Begründung des Antrags sind detaillierte Angaben zur Höhe aller Einkünfte und zum Vermögens- und Familienstand zu machen sowie geeignete Nachweise beizufügen. Ein Rechtsanspruch auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Kammerbeitrages besteht nicht.

§ 5 Mahnung und Beitreibung
(1) Für den Fall der nicht fristgerechten Überweisung der Beiträge erfolgen zwei Mahnungen. Die erste Mahnung erfolgt anonymisiert im deutschen Tierärzteblatt. Die zweite Mahnung ist persönlich adressiert.
(2) Rückständige Beiträge werden gem. § 16 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes i. V. m. dem Landesvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

§ 6 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 11. August 1992 in der Fassung der 4. Änderung vom 30.09.2009 außer Kraft.


Kusel, den 27. März 2019                       gez. Dr. Monika Hildebrand
                                    Präsidentin