Hauptsatzung

Hauptsatzung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz (PDF)

Aufgrund des § 15 Abs. 1, 2 und 4 i. V. m. § 20 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBI. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBI. S. 37), hat die Vertreterversammlung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz am 21. November 2018, genehmigt mit Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 06. Dezember 2018, folgende Satzungsänderungen beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung und Rechtsaufsicht
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Vertreterversammlung und Vorstand
§ 4 Wahl der Vertreterversammlung
§ 5 Wahl des Vorstandes
§ 6 Vertreterversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Einberufung der Vertreterversammlung
§ 9 Einberufung des Vorstandes
§ 10 Bildung und Aufgaben der Ausschüsse
§ 11 Einberufung der Ausschüsse
§ 12 Beiträge
§ 13 Haushaltsplan
§ 14 Jahresrechnung
§ 15 Bekanntmachungen
§ 16 Tagung der Generalversammlung
§ 17 Bezirkstierärztekammer Rheinland-Pfalz
§ 18 Aufgaben der Bezirkstierärztekammer Pfalz
§ 19 Verfassung und Organe der Bezirkstierärztekammer Pfalz
§ 20 Inkrafttreten


§ 1 Name, Sitz, Rechtstellung und Rechtsaufsicht

(1) Die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz ist die Berufsvertretung aller Tierärztinnen und Tierärzte in Rheinland-Pfalz. Sie führt die Bezeichnung Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz.

(2) Die Landestierärztekammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz am Ort der Geschäftsstelle.

(3) Der Sitz der Geschäftsstelle wird durch Beschluss der Vertreterversammlung bestimmt.

(4) Die Landestierärztekammer untersteht der Rechtsaufsicht des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Pflichtmitglied ist, wer als Tierärztin oder Tierarzt in Rheinland-Pfalz seinen Beruf ausübt. Die Ausübung des Berufs umfasst jede Tätigkeit, bei der berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse angewendet oder verwendet werden. Ausgenommen sind Tierärztinnen und Tierärzte, die
1.    bei einer Behörde tätig sind, die Aufsichtsbefugnisse über die Landestierärztekammer oder eine Bezirkstierärztekammer hat. Für die beim Landesuntersuchungsamt beschäftigten Tierärztinnen und Tierärzte gilt dies nur, wenn sie im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Aufsichtsfunktionen über die Bezirkstierärztekammer Pfalz ausüben.
2.    als Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, eines Vertragsstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben oder als sonstige Drittstaatsangehörige, die nach dem Recht der Europäischen Union eine entsprechende Rechtsposition besitzen, im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union im Geltungsbereich des Heilberufsgesetzes ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, solange sie in einem anderen Staat beruflich niedergelassen sind.
3.    Tierärztinnen oder Tierärzte, die ihren Beruf nicht oder nicht mehr ausüben oder ihre berufliche Tätigkeit außerhalb von Rheinland-Pfalz verlegt haben, sowie Tierärztinnen und Tierärzte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 können auf Antrag als freiwilliges Mitglied aufgenommen werden.
4.    Die Mitglieder der Landestierärztekammer, die ihren Beruf im Gebiet der Bezirkstierärztekammer Pfalz ausüben, sind gleichzeitig Mitglieder der Bezirkstierärztekammer Pfalz. Satz 1 gilt für freiwillige Mitglieder entsprechend.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, an dem die Tierärztin oder der Tierarzt ihre oder seine Berufstätigkeit in Rheinland-Pfalz aufnimmt und endet mit der Aufgabe dieser Tätigkeit in Rheinland-Pfalz. Die Aufnahme, Beendigung und Verlegung der beruflichen Tätigkeit ist der Landestierärztekammer unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung über die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit sind Vor- und Familiennamen, frühere Namen, das Geburtsdatum sowie die aktuelle Anschrift anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen.

§ 3 Vertreterversammlung und Vorstand

(1) Organe der Landestierärztekammer sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.

(2) Die Amtszeit der Organe beträgt fünf Jahre

(3) Der Vertreterversammlung soll mindestens

a)    eine praktizierende Tierärztin oder ein praktizierender Tierarzt,
b)    eine Tierärztin oder ein Tierarzt der Veterinärverwaltung,
c)    eine Assistenztierärztin oder ein Assistenztierarzt,
d)    eine Industrietierärztin oder ein Industrietierarzt,
e)    eine Institutstierärztin oder ein Institutstierarzt,
f)    eine Tierärztin oder ein Tierarzt, die oder der hauptamtlich in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung tätig ist und
g)    ein Sanitätsoffizier der Bundeswehr (Veterinär)
angehören.

(4) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei bis drei beisitzenden Mitgliedern. Für jedes beisitzende Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Im Vorstand soll eine praktizierende Tierärztin oder ein praktizierender Tierarzt und eine beamtete Tierärztin oder ein beamteter Tierarzt vertreten sein.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsident und bei dessen Verhinderung von dem zweiten beisitzenden Mitglied vertreten.

§ 4 Wahl der Vertreterversammlung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Kammermitgliedern nach den näheren Bestimmungen der Wahlordnung in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl wird vor Ablauf der Amtszeit der Vertreterversammlung durch den Vorstand vorbereitet.

(3) Für die aus der Vertreterversammlung ausscheidenden Mitglieder rücken für die Dauer der Legislaturperiode jeweils die nach der Wahlordnung gewählten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach.
(4) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen und Männer in gleicher Zahl berücksichtigt werden.

§ 5 Wahl des Vorstandes

(1) Das vorsitzende Mitglied, die beisitzenden Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Vertreterversammlung einzeln in geheimer Wahl gewählt. Die beisitzenden Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen Mitglieder der Vertreterversammlung sein.

(2) Gewählt ist, wer die absolute Stimmenmehrheit erhält. Dabei entscheidet die Mehrheit der Mitglieder, die mit Ja oder Nein gestimmt haben. Erhält im ersten Wahlgang niemand die absolute Stimmenmehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. Das Los wird von dem ältesten anwesenden Mitglied der Vertreterversammlung gezogen.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes.

(4) Der Präsidentin oder dem Präsident, den beisitzenden Mitgliedern sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern kann einzeln das Vertrauen entzogen werden. Über den Abberufungsantrag kann im Wege der geheimen Stimmenabgabe mit den Stimmen von 2/3 der Mitglieder der Vertreterversammlung frühestens bei der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung beschlossen werden. Die Abberufung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

 

§ 6 Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung befasst sich mit allen den Berufsstand angehenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie bemüht sich um die Erfüllung der tierärztlichen Aufgaben in Rheinland-Pfalz und nimmt die Belange des Berufsstandes wahr. Mit Ausnahme der berufsgerichtlichen Angelegenheiten kann sie über alle sonstigen Angelegenheiten des Berufsstandes verhandeln und beschließen, insbesondere über

1.    die Satzungen im Sinne des Heilberufsgesetzes (§ 15) sowie die sonstigen Ordnungen im Rahmen der Selbstverwaltung der Landestierärztekammer;
2.    den Haushaltsplan,
3.    die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben;
4.    die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes;
5.    die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
6.    die Vorschläge für die ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Berufsgerichte;
7.    die Vertretung der Interessen der Kammermitglieder in Gebührenfragen;
8.    die Art und Weise der Fortbildung der Tierärztinnen und Tierärzte;
9.    die Bildung von Ausschüssen und die Wahl ihrer Mitglieder;
10.    die Festsetzung der Entschädigung der für die Landestierärztekammer ehrenamtlich Tätigen;
11.    die Zustimmung zu Beschlüssen des Berufsbildungsausschusses nach § 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Landestierärztekammer, soweit diese nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind. Er hat die Beratungen der Vertreterversammlung vorzubereiten und die von ihr gefassten Beschlüsse auszuführen. Der Vorstand bestellt zu seiner Unterstützung bei der Führung der laufenden Geschäfte der Landestierärztekammer eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer unterliegt den Weisungen der Organe und der Präsidentin oder des Präsidenten und ist ihnen verantwortlich. Der Vorstand kann durch einstimmigen, jederzeit widerruflichen Beschluss die Führung der laufenden oder einzelner Geschäfte der Landestierärztekammer der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer übertragen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident, in seiner Vertretung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident oder die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt die Landestierärztekammer gerichtlich und außergerichtlich und hat auf die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte zu achten. Unbeschadet der nach Absatz 1 Satz 5 getroffenen Regelung kann die Präsidentin oder der Präsident unaufschiebbare Geschäfte nach Anhörung des Vorstandes führen. Ist die vorherige Anhörung des Vorstandes nicht möglich, so hat die Präsidentin oder der Präsident die beisitzenden Mitglieder unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu errichten. Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers kann durch den Vorstand eingeschränkt werden.

§ 8 Einberufung der Vertreterversammlung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Vertreterversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vor der Sitzung zu ergehen. In jedem Kalenderjahr müssen mindestens zwei Sitzungen stattfinden. Die Präsidentin oder der Präsident ist verpflichtet, die Vertreterversammlung einzuberufen, wenn dies unter Angabe der Gründe von einem Mitglied der Vertreterversammlung beantragt wird und mehr als die Hälfte der Mitglieder der Vertreterversammlung den Antrag unterstützen. Der Antrag für eine außerordentliche Vertreterversammlung ist schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten zu stellen.

(2) Zu der Vertreterversammlung ist das Ministerium, dem die Aufsicht über die Landestierärztekammer obliegt, einzuladen.

(3) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der sich aus der Wahlordnung ergebenden Zahl ihrer Mitglieder anwesend ist. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Dabei entscheidet die Mehrheit der Mitglieder, die bei der Beschlussfassung mit Ja oder Nein gestimmt haben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung von Satzungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Diese Mehrheit darf nicht weniger als die Hälfte der sich aus der Wahlordnung ergebenden Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung betragen.

(4) In Ausnahmefällen kann die Beschlussfassung auch im Wege einer schriftlichen Umfrage erfolgen. Satz 1 gilt nicht für Satzungsänderungen. Beantwortet ein Mitglied der Vertreterversammlung nicht innerhalb der auf den Tag des Poststempels folgenden acht Tage die Anfrage, so gilt dies als Stimmenthaltung. Auf das schriftliche Beschlussverfahren finden die Regelungen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sinngemäße Anwendung.

(5) Die Vertreterversammlung ist für alle Mitglieder der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten befasst oder der Natur des Beratungsgegenstandes dies erfordert. Die Vertreterversammlung kann durch Beschluss die Öffentlichkeit für weitere Beratungspunkte ausschließen. Der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben. Vorstandsmitglieder haben das Recht der Anwesenheit und aktiver Teilnahme auch dann, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.

§ 9 Einberufung des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies unter Angabe von Gründen verlangt.

(2) Die Einberufung soll mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung ergehen. In eiligen Fällen oder mit Einverständnis der beisitzenden Mitglieder kann die Einberufung auch innerhalb einer kürzeren Frist erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder oder im Falle der Verhinderung ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 3 findet sinngemäß Anwendung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten.

(3) In Ausnahmefällen kann der Vorstandsbeschluss schriftlich oder durch fernmündliche Befragung der beisitzenden Mitglieder gefasst werden. In der nächsten Vorstandssitzung ist das Abstimmungsergebnis durch Beschluss nachträglich festzustellen.

§ 10 Bildung und Aufgaben der Ausschüsse

(1) Die Vertreterversammlung kann nach Bedarf jederzeit durch Beschluss ständige und nichtständige Ausschüsse bilden, die sich mit besonderen Angelegenheiten des Berufsstandes oder der Landestierärztekammer befassen. Die Zahl der Mitglieder jedes Ausschusses ist zu bestimmen. Mitglied eines Ausschusses kann sein, wer der Landestierärztekammer angehört oder über besondere Fachkunde verfügt, ohne Kammermitglied zu sein. Mindestens ein Ausschussmitglied muss jeweils der Vertreterversammlung angehören. Die Wahl der Ausschussmitglieder kann in geheimer oder offener Wahl erfolgen. Als Ausschussmitglied ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung auf sich vereinigt. Die Mitgliedschaft in einem Ausschuss endet mit dem Ablauf der Wahlperiode.

(2) Folgende ständige Ausschüsse werden gebildet:
1.    ein Rechnungsprüfungsausschuss mit zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern;
2.    ein Ausschuss für Berufs- und Standesrecht mit drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern;
3.    ein Ausschuss für Fortbildung mit drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern;
4.    Ausschüsse für die Prüfung von Fachtierärzten gem. § 10 der Weiterbildungsordnung.

(3) Die Ausschüsse haben ausschließlich beratende Funktion. Ihre Beschlüsse haben nur den Charakter von Empfehlungen und dienen der Vorbereitung von Entscheidungen der Vertreterversammlung oder des Vorstandes. Dies gilt nicht für Prüfungsausschüsse im Sinne
des § 10 der Weiterbildungsordnung, soweit sie befugt sind, im Rahmen der Weiterbildungsordnung eigene Beschlüsse zu fassen.

(4) Über die Sitzung eines Ausschusses ist ein Protokoll zu führen. Die Sitzungsprotokolle sind dem Vorstand und von diesem den Mitgliedern der Vertreterversammlung zur Kenntnis zu geben. Letzteres gilt nicht für die unter Abs. 2 Nr. 4 genannten Ausschüsse.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied soll an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt nicht für Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses.

§ 11 Einberufung der Ausschüsse

Die Ausschüsse werden nach Bedarf von der Präsidentin oder dem Präsidenten mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. In eiligen Fällen oder mit Einverständnis der beisitzenden Mitglieder kann die Einberufung auch innerhalb einer kürzeren Frist erfolgen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder oder im Falle der Verhinderung ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind. Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder der Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Regelungen für die Beschlussfähigkeit für die Vertreterversammlung finden entsprechend Anwendung.

§ 12 Beiträge

(1) Zur Deckung der Aufwendungen der Landestierärztekammer werden von allen Mitgliedern Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung erhoben.


(2) Die Beitreibung rückständiger Beiträge erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 13 Haushaltsplan

(1) Der Vorstand stellt rechtzeitig für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der der Vertreterversammlung vor Beginn des Haushaltsjahres zur Beschlussfassung vorzulegen ist.


(2) Die Führung der Kassengeschäfte obliegt der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer.

§ 14 Jahresrechnung

Die Jahresrechnung ist spätestens zum 01. März des folgenden Jahres abzuschließen durch den Rechnungsprüfungsausschuss bis zum 15. April zu prüfen und der Vertreterversammlung auf ihrer ersten Sitzung in dem auf das Haushaltsjahr folgenden Jahr zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 15 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Landestierärztekammer erfolgen im deutschen Tierärzteblatt.

§ 16 Tagung der Generalversammlung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann einmal im Jahr nach vorheriger Festlegung des Zeitpunkts und der Tagesordnung durch die Vertreterversammlung eine Versammlung aller Kammermitglieder (Generalversammlung) einberufen. Die Generalversammlung dient der Unterrichtung der Mitglieder.
(2) Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagungsordnung schriftlich erfolgen.

(3) Zur Generalversammlung ist das Ministerium, dem die Aufsicht über die Landestierärztekammer obliegt, einzuladen

§ 17 Bezirkstierärztekammer Rheinland-Pfalz

(1) Es besteht die Bezirkstierärztekammer Pfalz.
(2) Pflichtmitglieder der Bezirkstierärztekammer Pfalz sind alle Tierärztinnen und Tierärzte, die im Bereich der Bezirkstierärztekammer Pfalz ihren Beruf ausüben.

§ 18 Aufgaben der Bezirkstierärztekammer Pfalz
(1) Die Landestierärztekammer kann der Bezirkstierärztekammer Pfalz bestimmte, in § 3 des Heilberufsgesetzes genannte Aufgaben zur Erledigung übertragen. Der Bezirkstierärztekammer Pfalz werden für ihren räumlichen Zuständigkeitsbereich neben dem im Heilberufsgesetz zugewiesenen Aufgaben folgende weitere Aufgaben übertragen:

1.    die Vertretung der ihnen angehörigen Tierärztinnen und Tierärzte gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden;
2.    die Beratung ihrer Kammermitglieder in Berufs- und Standesangelegenheiten;
3.    die Sorge um das gedeihliche Verhältnis ihrer Kammermitglieder untereinander;
4.    die Förderung der beruflichen Fortbildung ihrer Kammermitglieder;
5.    die berufliche Fortbildung der tiermedizinischen Fachangestellten;
6.    die Durchführung der Wahlen für die Vertreterversammlungen der Bezirkstierärztekammer Pfalz und der Landestierärztekammer nach den Bestimmungen der Wahlordnung;

 


(2) Darüber hinaus nimmt die Bezirkstierärztekammer Pfalz namens und kraft Auftrags der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz folgende Aufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz wahr:

1.    § 32 (Überwachung der Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildenden);
2.    § 33 (Untersagung des Einstellens und Ausbildens);
3.    § 8 (Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit);
4.    § 34 (Einrichten und Führen des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse);
5.    § 39 (Errichtung von Prüfungsausschüssen);
6.    § 40 Abs. 3 (Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse);
7.    §§ 37, 38, 43 bis 47. (Durchführung der Abschlussprüfung, Zulassung zur Abschlussprüfung);
8.    § 48 (Durchführung der Zwischenprüfung);
9.    § 76 (Überwachung, Ausbildungsberater);
10.    §§ 59 ff. (Durchführung der Umschulung und Umschulungsprüfung).

§ 19 Verfassung und Organe der Bezirkstierärztekammer Pfalz

(1) Die Bezirkstierärztekammer Pfalz ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie regelt ihre Verfassung durch eine Satzung, zu deren Erstellung und Veränderung die Landestierärztekammer zu hören ist.

(2) Satzungen der Landestierärztekammer gehen den Satzungen der Bezirkstierärztekammer vor.

(3) Die Bezirkstierärztekammer Pfalz besteht für die kreisfreien Städte Frankenthal/Pfalz, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen/Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Zweibrücken und die Landkreise Bad Dürkheim, Donnersbergkreis,
Germersheim, Kusel, Südliche Weinstraße, Rheinpfalz-Kreis und den Landkreis Südwestpfalz.

§ 20 Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 21. August 1992 in der Fassung der ersten Änderungsatzung vom 26. April 2000 außer Kraft.


Kusel, den 27. März 2019         gez. Dr. Monika Hildebrand
                        Präsidentin