Katzenschutz
Seit dem 25.07.2015 sind die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und Kreisstädte in Rheinland-Pfalz ermächtigt, auf Grund des § 13b Tierschutzgesetz eine Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen - sogenannte Katzenschutzverordnung - zu erlassen.
Die Notwendigkeit zum Erlass einer solchen tierschutzrechtlichen Verordnung ergibt sich aus der Anzahl von verwilderten, unkastrierten und/oder erkrankten Katzen in einem bestimmten Gebiet. Die Festlegung solcher Gebiete kann z.B. durch die Erhebung von Daten bzgl. der oben genannten Katzen erfolgen.
Die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz hat 2014 und 2015 eine solche Datenerhebung gestartet. Im Rahmen dieser Erhebung wurde alle Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und Kreisstädte, alle Kreisverwaltungen, Tierarztpraxen sowie Tierschutz- und speziell Katzenschutzvereine in Rheinland-Pfalz gebeten, Daten über freilebende, erkrankte, unkastrierte Katzen an die Landestierärztekammer weiterzuleiten.
Diese Datenerhebung zeigt, dass es Gebiete gibt, in denen Maßnahmen nach §13b Satz 3:
Kastration, Kennzeichnung und Registrierung von Katzen die freien Auslauf haben, getroffen werden könnten.
Zur Unterstützung von Tierschutzvereinen und Kommunen, die erwägen eine solche "Katzenschutzverordnung" zu beantragen bzw. zu erlassen, hat die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz als sogenanntes "Hessisches Modell" Handreichungen und den Entwurf einer Verordnung (beides entworfen von der hessischen Landestierschutzbeauftragten Dr. Martin) auf der Homepage veröffentlicht.
Ausschuss Tierschutz der Landestierärztekammer