Information zu Kennzeichnungs- und Meldevorschriften für Halter von Einhufern

 

Die VO (EG) Nr. 504/2008 der Kommission zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden schreibt die Identifizierung von Equiden vor.

Sie wurde mit der Neufassung der Viehverkehrsverordnung vom 03.03.2010, BGBl. Teil I, Nr. 9, S. 204 (ViehVerkV) in nationales Recht umgesetzt.

Neu ist, dass nunmehr jeder gehaltene Equide betroffen ist und nicht wie bisher nur die registrierten Zucht- und Sportpferde.
Die Identifizierung umfasst die drei Elemente

  1. Kennzeichnung mit einem elektronisch auslesbaren Transponder für alle ab dem 1.Juli 2009 geborenen Equiden und für alle vor dem 1.Juli 2009 geborenen Equiden, für die nicht bereits ein Equidenpass ausgestellt wurde
     
  2. Equidenpass als lebenslanges Begleitdokument beim Tier mit Angaben zum Transponder, zum Besitzer/Eigentümer und zum Lebensmittelstatus des Tieres, und
     
  3. Hinterlegung von Pass- und Transponderdaten in einer zentralen Datenbank

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat folgenden Frage-Antwort-Katalog überarbeitet und mit allen Ländern abgestimmt.