Hinweis zur Fortbildungspflicht

Die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz hat feste Nachweiszeiträume 2010-2012; 2013-2015; 2016-2018; 2019-2021 und der aktuelle Zeitraum 2022-2024, diese wurden erstmals im Januar 2012 von den Mitgliedern angefordert.

Wir weisen auf die Abgabefrist für den Nachweiszeitraum 2019-2021 hin, diese war am 31.12.2021 und bitten unsere Tierärzte die Fortbildungsnachweise bei der Geschäftsstelle einzureichen, entweder in Kopie per Post, als Fax (bitte die Seitenzahlen angeben) oder gerne auch als PDF-Datei per Mail.

Neu:  Die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz bittet ihre Mitglieder für das Einsenden der Fortbildungsnachweise das „neue Formular“ Liste der FB-Nachweise zu benutzen, dieses finden Sie auf unserer Homepage (www.ltk-rlp.de) unter der Rubrik – Tierärzte – Fort- und Weiterbildung – Fortbildungspflicht nach § 7 der BO – als PDF-Datei zum Downloaden.

Dieses Formular bitten wir ausgefüllt und unterschrieben mit den dazugehörenden Teilnahmebescheinigungen bei der Geschäftsstelle einzureichen, dafür im Voraus vielen lieben Dank.

Onlinefortbildungen werden, nach Beschluss der Delegiertenversammlung vom 29.11.2023, weiterhin für das Jahr 2024 von der Kammer anerkannt.

Fortbildungspflicht und Qualitätssicherung

Jede Tierärztin und jeder Tierarzt ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich über die für seine Berufsausübung geltenden maßgeblichen Rechtsvorschriften und Vorschriften des Berufsstandes zu unterrichten. Sie oder er hat in drei Jahren an mindestens 60 Fortbildungsstunden teilzunehmen, die von der Akademie für tierärztliche Fortbildung oder der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz anerkannt sind.

Betriebswirtschaftliche Fortbildungen können mit maximal 25 Prozent und Nichtpräsenz-Fortbildungen (z.B. E-Learning) können mit maximal 50 Prozent der gesamten Fortbildungszeit jeweils anerkannt werden.

Tierärztinnen oder Tierärzte, die eine oder mehrere Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnungen führen, müssen mindestens 30 der 60 Fortbildungsstunden in drei Jahren im Bereich der von ihnen geführten Bezeichnung erbringen.

Jede oder jeder zur Weiterbildung ermächtigte Tierärztin oder Tierarzt ist über die Fortbildungspflicht gemäß Absatz 1 hinaus verpflichtet, in drei Jahren an mindestens 30 Fortbildungsstunden in den Gebieten, Teilgebieten oder den Bereichen, in denen sie oder er zur Weiterbildung ermächtigt ist, teilzunehmen.

Fortbildungsstunden, die in anerkannten Veranstaltungen selbst durchgeführt werden, können auf Antrag anerkannt werden.

Auf Anforderung hat die Tierärztin oder der Tierarzt der Landestierärztekammer nachzuweisen, dass der Fortbildungspflicht nachgekommen worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, liegt berufswidriges Handeln vor.

Tierärztinnen und Tierärzte haben Maßnahmen zur Sicherung der Qualität ihrer Berufsausübung zu ergreifen. Sie sollen sich dabei des Kodex „Gute veterinärmedizinische Praxis“ oder anderer von den Tierärztekammern anerkannter Systeme bedienen.