Neu: Pressemitteilung: "Rechtlich geschützter Stempel für den neuen EU-Heimtierausweis"

 

Achtung: ab dem 29. Dezember 2014 gelten teilweise neue Bestimmungen für das Reisen mit Heimtieren 

Verordnung (EU) Nr. 576/2013 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/201

 

Überblick über die neue EU-Verordnung:

Erläuterung wesentlicher Punkte durch das MULEWF

Artikel im Magazin "praxisnah":

Seite 1

Seite 2

 

Bezugsquellen für den Heimtierausweis:

Liste der drucklegenden Firmen

 

Gebührenpositionen der GOT für das Ausstellen eines Heimtierausweises:

nach Ansicht der BTK und des bpt sind folgende Hinweise weiterhin aktuell:

Erläuterungen der BTK zur Anwendung der Gebührenordnung für Tierärzte

Den Aufwand für das Laminieren könnte man mit einem erhöhten Gebührensatz für die Impfbescheinigung ausgleichen.  

 

Allgemeine Hinweise zum EU-Heimtierausweis:

Die Verordnung will sicherstellen, dass geimpftes und gekennzeichnetes Tier definitiv identisch sind.

Daher dürfen Tollwutimpfungen nur dann im Heimtierausweis eingetragen werden, wenn die Kennzeichnung des Tieres vor der Impfung erfolgte.

Das bis dahin häufig praktizierte Nachtragen alter Impfungen aus dem gelben Impfpass in den blauen Heimtierausweis am Tage der Kennzeichnung und Ausstellung des Heimtierausweises ist nach der Verordnung nicht mehr erlaubt. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob Sie das Tier persönlich kennen.

Beispiel:

Das Tier wurde im März geimpft. Im Juli möchte der Tierbesitzer das Tier chippen lassen, weil er z.B. verreisen möchte. Sie können nun nicht die Impfung im Heimtierausweis nachtragen, sondern müssen die Impfung in diesem Fall wiederholen.

 

 

Vorgaben zu Kennzeichnung:

 

Für Neukennzeichnungen ab dem 3. Juli 2011 dürfen nur noch Transponder verwendet werden. Eine Tätowierung darf dann zum Eintrag in den Heimtierausweis nicht mehr vorgenommen werden.

 

Für die Kennzeichnung bis zum 2. Juli 2011 reicht eine (lesbare) Tätowierung aus. Die Europäische Kommission hat hierzu am 1. Dezember 2010 mitgeteilt: "Tiere, die mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung versehen wurden und von einem Nachweis begleitet werden, dass die Tätowierung vor dem 3. Juli 2011 erfolgte, gelten als gekennzeichnet und müssen nicht zusätzlich mit einem Transponder nachgekennzeichnet werden."

 

Das bedeutet: Ist das Tier bereits vor dem 3. Juli 2011 tätowiert worden, kann eine Eintragung in den EU-Heimtierausweis erfolgen, ohne dass das Tier mit einem Transponder nachgekennzeichnet werden muss.

 

 

2. Das nicht ordnungsgemäße bzw. unvollständige Ausfüllen eines EU-Heimtierausweises kann teuer werden! 

Beschluss des Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Mainz vom 07.06.2010 (Az.: BG-H 1/10.MZ)

 

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