1. Fahrtzeiten von Berufsschule zur Praxis

    Wenn der Berufschulunterricht um 13 Uhr endet und die Tätigkeit in der Praxis erst um 16 Uhr fortgesetzt wird, bzw. fortgesetzt werden soll, so beudeutet dies, dass die Auszubildende eigentlich genügend Zeit hätte, die Mittagspause zu Hause zu verbringen, um sodann rechtzeitig die Fahrt zur Praxis aufzunehmen. In diesem Falle würden sodann die Fahrtzeiten - von der Berufsschule nach Hause und von Zuhause zur Praxis - nicht zur Arbeits- bzw. Ausbildungszeit zählen.

    Ist aber die Heimfahrt so zeitaufwendig, dass sich diese nicht mehr lohnt, und fährt die Auszubildende von der Berufsschule zur Praxis, so ist diese Zeit zur Arbeits-/Ausbildungszeit hinzuzuzählen. Sollte sie sodann erhebliche Zeit vor 16 Uhr in der Praxis eintreffen, so würde diese verbleibende Zeit sicherlich als Pause anzusehen sein.

     
  2. Arbeitseinsatz an 7 Tagen in der Woche

    Minderjährigen ist auf jeden Fall die 5-Tage-Woche sicherzustellen (§ 14 Jugendarbeitsschutzgesetz)

    Die Anordnung einer Rufbereitschaft für den 7. Tag (Sonntag) wäre grundsätzlich möglich, wenn die betreffende Praxis Notdienst hat und die Teilnahme der Auszubildenden an dieser zu Ausbildungszwecken erforderlich ist.

    Allerdings würde sich vom Grundsätzlichen her die Frage stellen, ob nicht die Verpflichtung zu einer Rufbereitschaft (wie auch zu einem Bereitschaftsdienst) auch in einem Ausbildungsvertrag festgelegt sein müsste. Möglicherweise aber ist diese Verpflichtung durch die Verweisung in § 10 Ziff. 1 des Berufsausbildungsvertrages in VErbindung mit den einschlägigen Regelungen im Manteltarifvertrag (insbesondere dort §7) gedeckt.

     
  3. Rufbereitschaft

    Diesbezüglich drückt sich der Tarifvertrag etwas schwammig aus, wobei aber Rufbereitschaft nur dann angeordnet werden kann, wenn erfahrungsgemäßlediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt (§ 7 Abs. 3 Satz 2 MTV). Allersinds sind in diesem Tarifvertrag keine Regelungen zur "Abrufzeit" oder zur zulässigen Entfernung zu finden. Auch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2002 kann hierüber nur bedingt Aufschluss geben; damals hatte das BAG festgestellt, dass bei einer Abrufzeit von 20 Minuten zwischen Anruf und Erscheinen im Betrieb nicht mehr von Rufbereitschaft die Rede sein kann. Ob hierfür nun 30, 45 Minuten oder eine andere Zeitspanne ausreichend ist, wird sicherlich noch zu entscheiden sein. Hier lässt sich also keine konkrete Aussage machen.

 

(Beantwortung eingesendeter Fragen durch den Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V.)